Auto-Kamera zur Videoüberwachung? Urteil des AG Kiel
15. Juni 2026
Moderne Fahrzeuge sind rollende Computer mit Kameras rundum – und genau das weckt bei Nachbarn schnell den Verdacht heimlicher Videoüberwachung. In der Nähe von Kiel stritten Parteien eines Zweifamilienhauses darüber, ob das in der Garage geparkte Auto die Familie nebenan ausspäht. Das Amtsgericht Kiel musste klären, wann die bloße Kamerafunktion eines Pkw eine unzulässige Videoüberwachung darstellt. Reicht die technische Möglichkeit – oder braucht es mehr?
Lesedauer: 3 Minuten (a. 640 Wörter)
Dieser Fall stammt aus meiner eigenen Praxis – ich habe die Beklagtenseite vor dem Amtsgericht Kiel vertreten. Die Namen und einzelne Details habe ich aus Gründen des Mandantenschutzes verändert.
Die Fakten des Falles sind schnell erzählt. Die Parteien bewohnen ein Zweifamilienhaus in der Nähe von Kiel und teilen sich eine Garage, die durch eine Trennungslinie in zwei Hälften geteilt ist. Auf seiner Hälfte parkte einer der Nachbarn seinen Mercedes mit der Funktion „Remote 3D View“. Über die zugehörige App lassen sich aus den Fahrzeugkameras dreidimensionale Aufnahmen des Fahrzeugumfelds erzeugen – auch aus der Ferne. Seine Nachbarin sah darin eine gezielte Überwachung ihrer Familie und beantragte beim Amtsgericht Kiel eine einstweilige Verfügung gegen das Abstellen des Wagens.
Pikant: Zuvor hatte die Nachbarin selbst eine „ring“-Kamera in der Garage installiert – gegen die wiederum die Gegenseite erfolgreich gerichtlich vorgegangen war. Im Streit um die Fahrzeugkameras stützte sie sich vor allem darauf, dass das Auto bei ihrer Anwesenheit die Spiegel ausfahre und Geräusche mache, als werde es entriegelt. Daraus schloss sie auf eine aktive Überwachung. Das Gericht erließ zunächst eine einstweilige Verfügung – gegen die der Nachbar (und Autofahrer) Widerspruch einlegte. Damit kam es zu einer mündlichen Verhandlung und der Fall wurde nun voll überprüft.
Die Entscheidung des Amtsgericht Kiel
Mit Urteil vom 4. Juni 2026 (Az. 115 C 116/26) hob das Amtsgericht Kiel die einstweilige Verfügung wieder auf und wies den Antrag insgesamt zurück. Die Nachbarin muss die gesamten Verfahrenskosten tragen. Entscheidend war: Es fehlte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 BGB. Die Nachbarin blieb beweisfällig – sie konnte also nicht beweisen, dass sie und ihre Familie tatsächlich von einer Videoüberwachung betroffen war.
Wer sich auf eine Rechtsverletzung beruft, trägt dafür die Beweislast. Hier brach die Beweisführung gleich mehrfach zusammen: Die Nachbarin räumte ein, die eidesstattlich versicherten Beobachtungen gar nicht selbst gemacht zu haben, sondern sie nur vom Ehemann gehört zu haben – ein klassischer „Zeuge vom Hörensagen“. Auch dessen Aussage wich von den schriftlichen Versicherungen ab. Hinzu kam: Für einen behaupteten Überwachungsvorfall belegte ein App-Screenshot schlicht eine Fahrt zu einem Restaurant.
Wann Kameras eine unzulässige Videoüberwachung sind
Ob eine Kamera das Persönlichkeitsrecht verletzt, hängt immer von den konkreten Umständen ab – pauschale Antworten gibt es nicht.
Das Gericht bezog sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09). Danach kann zwar schon die Befürchtung, überwacht zu werden, das Persönlichkeitsrecht verletzen – aber nur, wenn konkrete Umstände die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen. Die bloße technische Möglichkeit einer Videoüberwachung genügt nicht. Hier kam hinzu, dass die Kamerafunktion serienmäßig in das Fahrzeug verbaut und nicht gezielt zur Überwachung angeschafft war. Ein „Überwachungsdruck“ entsteht nach Auffassung des Gerichts dadurch allein nicht.
Wichtig für die Praxis: Ob eine Kamera das Persönlichkeitsrecht verletzt, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – pauschale Antworten gibt es nicht. Allein die Tatsache, dass zwei Nachbarn vor Gericht Streitigkeiten austauschen, rechtfertigt noch nicht die Befürchtung, überwacht zu werden.
Praxishinweis
Für Anspruchsteller lässt sich daraus ein klarer Hinweis ziehen: Wer sich gegen eine vermeintliche Videoüberwachung wehren will, muss sie konkret und aus eigener Wahrnehmung belegen. Pauschale Verdächtigungen und – noch heikler – widersprüchliche eidesstattliche Versicherungen führen vor Gericht nicht zum Erfolg und können teuer werden. Eine eidesstattliche Versicherung sollte nur auf eigene, gesicherte Beobachtungen gestützt werden.
Für Unternehmen mit Fuhrpark zeigt der Fall die andere Seite: Die zunehmende Vernetzung von „Connected Cars“ wirft echte Datenschutzfragen auf. Solange die Kamera- und Aufnahmefunktionen nicht gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet werden, ist die bloße Serienausstattung kein Rechtsverstoß. Heikel wird es erst, wenn Aufnahmen aktiv erstellt, gespeichert oder ausgewertet werden.
Sie sind in Kiel oder Schleswig-Holstein mit Kameras im Nachbarschaftsverhältnis oder im eigenen Fuhrpark konfrontiert? Oder sie wollen eine Videoüberwachung betreiben? Als Fachanwalt für IT-Recht direkt vor Ort prüfe ich für Sie, ob eine zulässige oder unzulässige Videoüberwachung vorliegt. Selbstverständlich berate ich auch Mandantinnen und Mandanten aus dem übrigen Bundesgebiet – Nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK Kiel) | IT-Sicherheitsbeauftragter (IHK)
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