KI am Arbeitsplatz (3): Schulungspflicht schützt vor Haftung
3. September 2026
KI-Chatbots sind längst Arbeitsmittel wie Telefon oder E-Mail. Beschäftigte nutzen sie täglich – zur Kundenkommunikation, zur Terminverwaltung oder zum internen Wissensaustausch. Was aber passiert, wenn dabei etwas schiefläuft und dem Unternehmen durch einen Fehler des Mitarbeiters ein Schaden entsteht? Wer zahlt – der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder beide? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob der Arbeitgeber seine Schulungspflicht erfüllt hat.
Dieser Beitrag ist der zweite Teil einer 3-teiligen Serie über die Haftung von KI-Chatbots (1. Beitrag & 2. Beitrag).
Lesedauer: 4 Minuten (ca. 700 Wörter)
KI-Chatbots auf Basis großer Sprachmodelle werden in Unternehmen zunehmend sowohl für die externe Kundenkommunikation als auch intern eingesetzt – etwa zur Terminvereinbarung, zur Produktberatung oder zum Wissensmanagement zwischen Beschäftigten. Anders als klassische, regelbasierte Systeme mit festen Entscheidungsbäumen reagieren sie flexibel auf Eingaben, was ihren Einsatz praktisch macht. Gleichzeitig sind die generierten Inhalte und Risiken im Vorfeld nur eingeschränkt vorhersehbar. Nicht jeder Mitarbeiter weiß, was er dem Chatbot eingeben darf, welche Daten er weitergeben sollte – und welche Folgen eine Fehleingabe haben kann. Genau hier beginnt die Schulungspflicht des Arbeitgebers.
Ein besonderes Risiko stellt dabei die sogenannte Schatten-KI dar: Mitarbeiter nutzen eigenmächtig KI-Tools, die vom Unternehmen weder freigegeben noch kontrolliert werden – etwa externe Chatbots, in die versehentlich vertrauliche Kundendaten oder Geschäftsgeheimnisse eingegeben werden. Diese unkontrollierte Nutzung ist für den Arbeitgeber kaum vorhersehbar und kann sowohl datenschutzrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Folgen auslösen, für die der Arbeitgeber nach außen einzustehen hat. Eine klare Schulungspflicht und ausdrückliche Weisung können hier Abhilfe schaffen.
Außenhaftung des Arbeitgebers: Was die Rechtsprechung zeigt
Dass Unternehmen nach außen für KI-generierte Falschaussagen vollständig einstehen müssen – die sogenannte Außenhaftung –, hat die aktuelle Rechtsprechung bereits deutlich gezeigt: vom LG Kiel (Urt. v. 29.2.2024 – 6 O 151/23) über das LG Hamburg (Beschl. v. 23.9.2025 – 324 O 461/25) bis zum OLG Hamm (Urt. v. 12.5.2026 – 4 UKl 3/25). Die Folgefrage, die dabei oft übersehen wird, ist die nach dem Innenausgleich: Kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter in Regress nehmen, wenn dieser den Schaden durch Fehlbedienung des Chatbots verursacht hat?
Innerbetrieblicher Schadensausgleich: Das abgestufte Haftungsregime
Das deutsche Arbeitsrecht kennt für genau diese Konstellation ein eigenes, vom allgemeinen Zivilrecht abweichendes Haftungsregime: den sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich. Er schützt Arbeitnehmer vor einer vollen Haftung für Schäden, die bei der Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit entstehen, weil das unternehmerische Risiko grundsätzlich beim Arbeitgeber verbleibt. Die Haftung richtet sich nach dem Verschuldensgrad:
- Vorsatz: Der Mitarbeiter missbraucht den Chatbot absichtlich – er haftet in vollem Umfang.
- Grobe Fahrlässigkeit: Offensichtliche Warnhinweise oder Vorgaben werden ignoriert – der Mitarbeiter haftet vollständig oder zumindest überwiegend.
- Normale Fahrlässigkeit: Ein Fehler, der einem sorgfältigen Mitarbeiter hätte unterlaufen können – Schaden wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
- Leichte Fahrlässigkeit: Ein Versehen, das bei typischer Nutzung passieren kann – der Arbeitgeber trägt den Schaden allein.
Schulungspflicht nach Art. 4 KI-VO: Warum sie haftungsrechtlich entscheidend ist
Für den KI-Chatbot-Einsatz ist diese Abstufung besonders relevant, weil das sogenannte Black-Box-Problem – die Unvorhersehbarkeit des KI-Outputs – die Einordnung des Verschuldens erschwert. Ein Mitarbeiter, der einen Chatbot ohne jede Schulung oder interne Vorgabe bedient und dabei versehentlich personenbezogene Kundendaten eingibt, handelt möglicherweise nur leicht fahrlässig – mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Schaden allein trägt. Genau hier greift Art. 4 KI-VO, die sogenannte Kompetenzpflicht: Betreiber von KI-Systemen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Eine nachweisbare Schulung vor dem ersten Einsatz ist damit nicht nur arbeitsrechtlich sinnvoll, sondern auch nach der KI-Verordnung ausdrücklich geboten.
Die Schulungspflicht verändert die Haftungsabwägung konkret: Wer nachweisen kann, dass Mitarbeiter vor dem Einsatz geschult, auf Risiken hingewiesen und mit klaren Vorgaben ausgestattet wurden, hat als Arbeitgeber seinen Teil getan. Fehler, die auf das bewusste Ignorieren von Schulungsinhalten zurückzuführen sind – oder auf den eigenmächtigen Einsatz von Schatten-KI entgegen ausdrücklicher Weisung –, können dagegen grobe Fahrlässigkeit begründen und den Arbeitnehmer stärker in die Haftung nehmen.
Praxishinweis: KI-Richtlinie, Schulungspflicht und Dokumentation
Für Arbeitgeber ergibt sich daraus eine klare Handlungslogik:
- KI-Richtlinie einführen: Als arbeitsrechtliche Weisung legt sie fest, welche KI-Tools freigegeben sind, welche Eingaben zulässig sind und welche Daten nicht in den Chatbot eingegeben werden dürfen. Sie regelt ausdrücklich das Verbot von Schatten-KI und benennt Verantwortlichkeiten im Unternehmen – was bei späteren Haftungsfragen entscheidend sein kann.
- Schulungspflicht nachweisbar erfüllen: Die KI-Richtlinie allein reicht nicht – das Personal muss zusätzlich und gesondert geschult werden. Datum, Inhalt und Teilnehmer sind zu dokumentieren.
- Fehler und Nachbesserungen lückenlos festhalten: Die Rechtsprechung, zuletzt das OLG Hamm, misst belegbarer Vorsorge erhebliches Gewicht bei. Wer dokumentiert, hat im Streitfall die besseren Karten.
Sie sind Arbeitgeber in Kiel oder Schleswig-Holstein und möchten den KI-Einsatz Ihrer Mitarbeiter arbeitsrechtlich absichern und die Schulungspflicht nach Art. 4 KI-VO rechtssicher umsetzen? Auch wenn Sie außerhalb der Region ansässig sind, unterstütze ich Sie bundesweit bei der Erstellung einer KI-Richtlinie und der Dokumentation Ihrer Schutzmaßnahmen. Schreiben Sie mir gerne an info@anwalt-daum.de.
Dr. Oliver Daum Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK Kiel) IT-Sicherheitsbeauftragter (IHK)
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