KI-Chatbot und Haftung (2): Wenn der Bot lügt – und wer dafür einsteht

3. August 2026

Im ersten Teil dieser Serie ging es um DSGVO und EU AI Act als Compliance-Rahmen beim Chatbot-Einsatz. Doch was passiert, wenn der KI-Chatbot schlicht falsche Aussagen trifft – über ein Unternehmen, einen Verein oder die Qualifikation eines Arztes? Drei aktuelle Entscheidungen zeigen: Die Chatbot-Haftung trifft den Betreiber vollständig, unabhängig davon, ob er vom konkreten Output wusste. Ein Disclaimer hilft dabei nicht.

Dieser Beitrag ist der zweite Teil einer 3-teiligen Serie über die Haftung von KI-Chatbots.

Lesedauer: 4 Minuten (ca. 750 Wörter)

Mann reagiert entsetzt auf falsche KI-Chatbot-Aussage – Symbolbild Chatbot-Haftung, Rechtsanwalt Kiel

Bevor es um die Urteile geht, lohnt ein kurzer Blick auf die Rollenverteilung. An einer KI-Chatbot-Konstellation sind typischerweise drei Beteiligte beteiligt: der Anbieter, der das KI-System entwickelt und ggf. dem ganzen Markt bereitstellt; der Betreiber, also das Unternehmen, das ein KI-System im eigenen Nutzen einsetzt; und der Nutzer, der mit dem Bot kommuniziert. Die KI selbst ist kein Rechtssubjekt – sie kann nicht haften. Die Chatbot-Haftung spielt sich deshalb zwischen Anbieter und Betreiber ab, gegenüber dem Dritten, der durch eine Falschaussage zu Schaden kommt.

Wer in der KI-Verordnung nach einer Antwort auf die zivilrechtliche Haftungsfrage sucht, sucht vergebens. Die KI-VO regelt Pflichten von Anbietern und Betreibern – etwa Transparenz nach Art. 50 KI-VO oder verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO –, nicht aber, wer für Schäden aufkommt. Die von der EU-Kommission geplante KI-Haftungsrichtlinie, die diese Lücke schließen sollte, wurde im Februar 2025 zurückgezogen. Es bleibt das nationale Recht: §§ 823, 1004 BGB für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, § 5 UWG für irreführende Werbung. Ergänzend ist die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 im Blick zu behalten, die bis Dezember 2026 in deutsches Recht umzusetzen ist und ausdrücklich auch KI-Software erfasst.

Chatbot-Haftung vor Gericht: drei Entscheidungen vom LG Kiel bis zum OLG Hamm

In diese Lücke stößt die Rechtsprechung mit bemerkenswerter Geschwindigkeit. Drei aktuelle Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte die Chatbot-Haftung konsequent beim Betreiber verankern:

  • LG Kiel, Urt. v. 29.2.2024 – 6 O 151/23: Ein Wirtschaftsinformationsportal wertete öffentliche Register automatisiert aus und meldete fälschlich, ein mittelständisches Familienunternehmen werde wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht – Ursache war ein Zuordnungsfehler der KI. Das Gericht sprach einen Unterlassungsanspruch zu: Die unwahre Tatsachenbehauptung verletzte das Unternehmenspersönlichkeitsrecht – also den Schutz von Ruf und sozialer Geltung – gem. §§ 1004 BGB analog, 823 BGB. Der pauschale Haftungsausschluss in den Nutzungsbedingungen half nicht.
  • LG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2025 – 324 O 461/25: Der KI-Dienst „Grok“ auf der Plattform X behauptete in einem deutschsprachigen Thread, ein gemeinnütziger Verein sei in hohem Maße auf staatliche Förderung angewiesen – tatsächlich erhielt er keine staatlichen Mittel. Per einstweiliger Verfügung untersagte das Gericht die Verbreitung. Dass die Aussage von einer KI stammt, ändere nichts: Der Betreiber habe sie sich durch die Präsentation auf dem Account zu eigen gemacht. Zudem maßen Nutzer solchen Aussagen besondere faktische Kraft bei, weil der Bot selbst auf seine angebliche Faktenbasis verwies.
  • OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2026 – 4 UKl 3/25: Der Website-Chatbot einer Klinik für ästhetische Behandlungen antwortete auf Fragen zur Qualifikation der Geschäftsführer, diese seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ – einen solchen Titel führten sie nicht. Auf Klage eines Verbraucherverbands untersagte das Gericht die Aussagen als irreführende Werbung gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Den autonomen, im Einzelnen nicht steuerbaren Charakter des Bots ließ das Gericht ausdrücklich nicht als Entschuldigung gelten.

Warum Anbieter sowie Betreiber für den KI-Output einstehen

Stellt man die drei Entscheidungen nebeneinander, zeigt sich dieselbe Stoßrichtung über zwei Begründungswege. LG Kiel und LG Hamburg rechnen die KI-Aussage dem Betreiber über das sogenannte Zueigenmachen zu – das Unternehmen präsentiert den Output als eigene Aussage und übernimmt nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung. Das OLG Hamm behandelt die Bot-Antwort dagegen unmittelbar als eigene geschäftliche Handlung; der Bot sei lediglich ein technisches Mittel. Unterschiedliche Dogmatik, gleiches Ergebnis: Das Unternehmen steht ein.

Chatbot-Haftung begrenzen: Was wirklich schützt

Auf Unkenntnis vom konkreten Output können sich Unternehmen und andere Betreiber nach übereinstimmender Rechtsprechung nicht berufen. Zwei Instrumente werden in der Praxis regelmäßig überschätzt:

  • Disclaimer („Antworten können fehlerhaft sein“): ändert nichts an der Zurechnung; die Gerichte halten ihn für untauglich.
  • Haftungsausschluss in AGB oder Nutzungsbedingungen: wirkt gegenüber geschädigten Dritten von vornherein nicht und scheitert zudem an Treu und Glauben gem. § 242 BGB.

Was hingegen wirkt, ist belegbare Vorsorge:

  • Testläufe vor dem Start: Risikobehaftete Themenbereiche systematisch durchspielen und dokumentieren.
  • Prompt-Anweisungen und Keyword-Filter: Gezielte technische Vorgaben für sensible Themen implementieren und nachweisbar hinterlegen.
  • Lückenlose Dokumentation jeder Nachbesserung: Das OLG Hamm hielt es gerade deshalb für zumutbar, Fehler schon vor dem ersten Betrieb zu verhindern, weil die spätere Korrektur mühelos gelang.

Unternehmen ist an dieser Stelle zu empfehlen, die KI-Compliance im Auge zu behalten. Das OLG Hamm hat bereits einen Weg vorgezeichnet, was verlangt werden könnte, um eine Chatbot-Haftung zu vermeiden.

Sie haben einen KI-Chatbot im Einsatz und möchten Ihre Chatbot-Haftung kennen oder begrenzen? Oder Sie sind selbst von einer falschen KI-Aussage betroffen und wollen dagegen vorgehen? Ich berate Unternehmen aus Kiel und Schleswig-Holstein ebenso wie bundesweit tätige Anbieter sowie Betreiber von KI-Systemen. Schreiben Sie mir gerne an info@anwalt-daum.de 

Dr. Oliver Daum Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK Kiel) | IT-Sicherheitsbeauftragter (IHK)

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