Vertragsspieler und Vereinswechsel: Wer darf wie mit wem worüber verhandeln?

Wenn ein Fußballverein in den höheren Klassen sportlich erfolgreich sein will, kommt er an der Verpflichtung von Vertragsspielern kaum mehr herum. Theoretisch gesehen können Vertragsspieler aber auch in der Kreisklasse auflaufen. Entscheidend ist lediglich, dass die festen Vorgaben für Vertragsverhandlungen, Transferklauseln und Ablösesummen beachtet werden – genauso wie im Profigeschäft. Ohnehin sind Vertragsspieler eher Profis als Amateure. Warum das so ist, was genau ein Vertragsspieler ist und wie ein Vereinswechsel reibungslos funktionieren kann, zeigt dieser Beitrag.

Lesezeit ca. 5 Minuten (1050 Wörter)

Nach der offiziellen Spielordnung des Deutschen Fußballbundes (DFB) werden die Fußballer und Fußballerinnen in Amateurspieler, Vertragsspieler und Lizenzspieler eingeteilt (im Folgenden jeweils nur die männliche Form). Die Lizenzspieler sind die Profis, die in der 1., 2. und ggf. 3. Bundesliga spielen. Sozusagen das Gegenteil dazu sind die Amateurspieler, die hauptsächlich aus Hobbygründen spielen. Doch bereits der Amateurbereich unterliegt einem überraschend hohen Grad an Professionalisierung, in dem unter anderem Ablösesummen und Transferklauseln vorgesehen sind, wie in diesem Beitrag gezeigt wird.

Der vorliegende Beitrag behandelt demgegenüber die semi-professionellen Vertragsspieler, die zwar zwischen den Amateuren und den Profis stehen, aber eher den Profis angenähert sind. Nach der amtlichen Definition von DFB und des inhaltsgleichen Melde- und Passwesens des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes (SHFV) ist ein Vertragsspieler, wer mit einem Verein einen schriftlichen Spielervertrag abgeschlossen hat und eine Vergütung von mindestens 250 € monatlich erhält. An eine bestimmte Spielklasse ist das Vertragsspielerwesen hingegen nicht gekoppelt.

Vertragsspieler in der B-Klasse?

Daher ist es – theoretisch – möglich, dass eine Mannschaft, die in der B-Klasse spielt, mit Vertragsspielern aufläuft. Vertragsspieler zu unterhalten ist für einen Verein jedoch nicht ganz einfach. Der DFB und SHFV sehen in ihnen eher Arbeitnehmer, die zwingend Steuern und Sozialbeiträge zu bezahlen haben, worüber die Vereine zu wachen haben. Allein dies erfordert einen gewissen bürokratischen Aufwand.

Zudem kostet ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers oder dessen Vertragsänderung in Schleswig-Holstein (SH) 450 €, die der Verein an den Verband zu zahlen hat. Schwerwiegend dürften des Weiteren die laufenden monatlichen Kosten sein, die ein Kader mit Vertragsspielern verursacht. Das macht ein gesundes finanzielles Fundament unumgänglich. Wenn ein Verein den Weg „nach oben“ sucht und dazu Vertragsspieler verpflichten möchte, sollte dieser Schritt wohl überlegt sein.

Was unter anderem Wechselperioden, Ablösesummen und Transferklauseln angeht, gelten für den Vertragsspieler enge Regelungen. Das bedeutet, dass Vereinswechsel nur in der Wechselperiode I (vom 01.07. bis 31.08.) und in der Wechselperiode II (vom 01.01 bis 31.01) stattfinden dürfen. Anders als im Amateurbereich, in dem Leihgeschäfte nicht vorgesehen sind, gelten die Wechselperioden auch für Leihgeschäfte. Die Ablösesummen bzw. Entschädigungen, die nach den Statuten von DFB und SHFV der neue Verein an den alten Verein zahlen muss, bestimmen sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des neuen Vereins.

Die Ablösesummen bei Vertragsspielern

Die Ablösesummen, die auch Ausgangspunkt für die Berechnung des Marktwertes eines Spielers sind, werden im Vertragsspielerwesen wie im Amateurbereich wie folgt gestaffelt: Ein Spieler, der in die 3. Liga oder höher hochwechselt, kostet mindestens 5.000 €, in die Regionalliga: min. 3.750 €, in die 5. Liga (SH: Oberliga): min. 2.500 €, in die 6. Liga (SH: Landesliga): min. 1.500 €, in die 7. Liga (SH: Verbandsliga): min. 750 €, in die 8. Liga (SH: Kreisliga): min. 500 € und in die 9. Liga (SH: Kreisklassen): min. 250 €.

Die Ablösesummen bei Spielerinnen sind wie folgt gestaffelt: Eine Spielerin, die in die 1. Liga hochwechselt, kostet min. 2.500 €, in die 2. Liga: min. 1.000 €, in die Regionalliga: 500 € und in die Oberliga und niedriger: 250 €.

Der Marktwert eines Spielers setzt sich dabei aus verschiedenen Faktoren zusammen wie dem Alter des Spielers, seine Stellung innerhalb der Mannschaft (z. B. Kapitän, Mannschaftsrat), spielbare Positionen, besondere Fähigkeiten. Weitere Kriterien sind ggf. eine im Vertrag festgeschriebene Transfersumme und die Höhe der monatlichen Vergütung, die bei Vertragsspielerverträgen zulässig sind.

Was steht in einem Spielervertrag?

Die entscheidende Voraussetzung für einen Vereinswechsel ist der Freigabevermerk des alten Vereins. Hat der Spieler z. B. noch offene Vereinsmitgliedsbeiträge zu begleichen, die Trainingsausrüstung nicht zurückgegeben oder noch Schulden im Vereinsheim, könnte der alte Verein dem Wechsel die Zustimmung versagen. Haben Verein und Spieler darüber hinaus eine Vereinbarung getroffen – wie aufgezeigt wird, sind Transferklauseln im Amateurfußball zulässig (!) – und sieht der Verein die Bedingungen der Vereinbarung als nicht erfüllt an, könnte er auch aus diesem Grund dem Wechsel nicht zustimmen.

Nach den Statuten des SHFV kann die fehlende Zustimmung des alten Vereins aber durch eine Zahlung eines sog. Entschädigungsbetrages ersetzt werden. Bei dem Entschädigungsbetrag handelt es sich um die Ablösesumme im Amateurfußball, die zugleich Ausgangspunkt für die Berechnung des eigenen Marktwertes darstellen kann.

Ablösesummen bei Vertragsspielern

Wie bereits gesagt, muss ein Spielervertrag eines Vertragsspielers schriftlich abgefasst sein. Dabei soll die Laufzeit bei Spielern über 18 Jahren auf maximal 5 Jahre begrenzt sein; bei Spielern unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit drei Jahre. Sofern ein Spielervermittler beim Vereinswechsel mitgewirkt hat, ist dessen Name im Vertrag zu vermerken. In der Praxis werden die Verträge zusammen mit den Anträgen auf Spielberechtigungen beim SHFV bzw. beim zuständigen Verband eingereicht, wo sie auch dokumentiert werden.

Eine inhaltliche (rechtliche) Prüfung der Verträge nimmt der Verband aber nicht vor. Es ist Sache der Vereine und des Spielers, rechtswirksame Verträge zu vereinbaren. Jeder Vertragsschluss, jede Änderung oder Verlängerung eines Spielervertrages muss dem Verband gegenüber unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls drohen Geldstrafen nicht unter 250 €. Die Statuten von DFB und SHFV sehen im Übrigen ausdrücklich vor, dass die Spieler auch von Tochtergesellschaften der Vereine bezahlt werden können.

Strikte Vorgaben beim Abwerben von Spielern

Möchte nun ein Verein einen Spieler von einem anderen Verein abwerben, gibt es – anders als im Amateurbereich – strikte Vorgaben, die dabei zu beachten sind. Nach den Regelwerken muss der abwerbende Verein den alten Verein vor Aufnahme der Vertragsverhandlungen mit dem Spieler schriftlich über seine Abwerbeabsichten informieren. Geschieht dies nicht, droht dem werbenden Verein eine Strafe bis zu 10.000 €. Nimmt der abwerbende Verein hingegen Verhandlungen mit dem Berater des gewünschten Spielers auf (und nicht mit dem Spieler selbst), scheint dies ein Weg zu sein, die Geldstrafe zu umgehen.

Ein neuer Spielervertrag darf aber erst dann unterzeichnet werden, wenn der alte Vertrag entweder abgelaufen oder nur noch sechs Monate gültig ist. Einigen sich Verein und Spieler auf eine vorzeitige Vertragsauflösung, muss der Spieler in den meisten Fällen bis zu nächsten Wechselperiode warten, um für einen neuen Verein spielberechtigt zu sein.

Ergebnis

Das Vertragsspielerwesen nach den Statuten von DFB und SHFV ist schon sehr professionalisiert. Das zeigt sich insbesondere an den strikten Vorgaben für die Aufnahme von Verhandlungen über einen Vereinswechsel und die Dokumentation der Verträge bei den zuständigen Verbänden. Genauso wie schon im Amateurbereich dürfen die Spielerverträge Transferklauseln, Ablösesummen und feste Laufzeiten aufweisen.

Vertragsspieler sind ein Weg, um einen Verein in die höheren Spielklassen (in SH z. B. Landesliga und höher) zu steuern. Dass mit dem sportlichen Erfolg auch weitere (rechtliche) Verpflichtungen einhergehen, sollte dabei nicht vernachlässigt werden. 

Sind Sie Vertragsfußballer/Vertragsfußballerin oder Vereinsverantwortlicher und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zum Vertragsspielerwesen oder den Statuten Ihres Sportverbandes? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

Dr. Oliver Daum, Anwalt im Sportrecht

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