KI-Kompetenz – Was für Unternehmen nach der KI-Verordnung wichtig ist
17. Dezember 2025
Seit Februar 2025 müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Die KI-Kompetenz ist damit eine zentrale Voraussetzung, um KI-Systeme effizient, verantwortungsvoll und im Einklang mit der europäischen KI-Verordnung einzusetzen. Doch wie genau können Unternehmen dieser Pflicht nachkommen? Welchen Inhalt hat sie? Und was passiert bei einem Verstoß? Antworten hierauf bietet dieser Blogbeitrag.
Lesedauer: 4 Minuten (ca. 720 Wörter)

KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung
Künstliche Intelligenz prägt Arbeitsprozesse in nahezu allen Bereichen von Verwaltung und Wirtschaft. Weil KI (Artificial Intelligence) sowohl Chancen ermöglicht als auch Risiken birgt, wird die Fähigkeit, sie zu verstehen und verantwortungsvoll einzusetzen, zu einer Kernkompetenz moderner Organisationen. Die europäische KI-Verordnung fordert deshalb, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ihrem Personal ausreichende KI-Kompetenz vermitteln. Sie bildet die Grundlage dafür, KI wirksam, sicher und regelkonform zu nutzen.
Die KI-Verordnung definiert KI-Kompetenz als Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die notwendig sind, um KI-Systeme sachkundig und verantwortungsvoll einzusetzen. Dazu zählt auch das Bewusstsein über potenzielle Chancen und Risiken der Technologie. KI-Kompetenz ist erforderlich, um das volle Potential auszuschöpfen, welches KI unbestritten bietet. Die Vermittlung von KI-Kompetenz liegt also zuallererst im Eigeninteresse und somit in der Eigenverantwortung der Organisationen. Zurecht beschreibt die Bundesnetzagentur (BNetzA) die KI-Kompetenz auch als „Enabler“.
Wer von der Kompetenzpflicht betroffen ist
Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Organisationen, sicherzustellen, dass ihr Personal sowie alle Personen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben oder nutzen, über ausreichend KI-Kompetenz verfügen. Damit ist klar, dass KI-Kompetenz keine optionale Zusatzfähigkeit ist, sondern eine gesetzlich geforderte Voraussetzung. Entscheidend ist dabei der konkrete Einsatzkontext: technische Vorkenntnisse, Erfahrung, Art des KI-Systems sowie die Zielgruppe, auf die es wirkt.
Verpflichtet sind alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen – unabhängig von Branche oder Organisationsgröße. Auch Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, wie Chatbots, fallen darunter. Die Pflicht umfasst nicht nur Mitarbeitende, sondern auch externe Dienstleister, die im Auftrag KI einsetzen. Damit berücksichtigt die Verordnung die gesamte KI-Wertschöpfungskette und stellt sicher, dass jeder, der praktisch mit KI arbeitet, über angemessene Fähigkeiten verfügt.
Was die KI-Verordnung nicht verlangt
Gut ausgeprägte KI-Kompetenz ermöglicht fundierte Entscheidungen, stärkt Innovationsfähigkeit und schafft die Grundlage für vertrauenswürdige KI-Nutzung. Unternehmen und Behörden profitieren, indem sie Risiken reduzieren, Mitarbeitende entlasten und Prozesse effizienter gestalten. Gleichzeitig trägt sie zur Einhaltung der KI-Verordnung bei. Ein Verstoß gegen die Pflicht aus Artikel 4 der KI-Verordnung bedeutet für Unternehmen zwar nicht, dass ihnen ein Bußgeld auferlegt werden kann. Ein Mangel an KI-Kompetenz kann in der Folge aber als Verletzung von Sorgfaltspflichten gewertet werden – insbesondere, wenn durch den Einsatz von KI Schäden entstehen.
Trotz klarer Anforderungen lässt die KI-Verordnung Gestaltungsspielräume: Es gibt keine Verpflichtung zu standardisierten Trainings, Zertifizierungen oder zur Einführung eines KI-Beauftragten. Auch regelmäßige Vorabprüfungen durch Aufsichtsbehörden sind nicht vorgeschrieben. Gerade dieser flexible Rahmen ermöglicht es Organisationen, individuelle und bedarfsgerechte Maßnahmen zu entwickeln. Wichtig ist, dass sie plausibel begründbar und im Kontext der eigenen KI-Systeme wirksam sind.
Drei KI-Kompetenz-Grundsteine
Die Vermittlung von KI-Kompetenz basiert auf drei Grundsteinen:
- Ermittlung des individuellen Bedarfs
- entsprechende Ausgestaltung der Schulungsmaßnahmen
- regelmäßige Auffrischung
Der Aufbau von KI-Kompetenz beginnt mit einer gründlichen Analyse des tatsächlichen Bedarfs. Organisationen müssen klären, welche Personen mit KI-Systemen arbeiten, welche Systeme genutzt werden, zu welchem Zweck dies geschieht und welche Risiken dabei auftreten. Diese Bedarfsklärung schafft die Grundlage dafür, Kompetenzlücken zu identifizieren und passende Maßnahmen zu entwickeln. Sie sorgt außerdem dafür, dass Schulungen nicht generisch, sondern kontextsensitiv gestaltet werden können.
Weiter fordert die KI-Verordnung, dass Qualifizierungsmaßnahmen die individuellen Voraussetzungen der Mitarbeitenden berücksichtigen. Dazu gehören deren Ausbildung, Erfahrungsstand und konkrete Tätigkeiten. Ebenso relevant ist der Einsatzkontext des KI-Systems, etwa der Anwendungsbereich oder die Nutzungsphase. Auch das Risiko, das mit einem System verbunden ist, spielt eine zentrale Rolle. Organisationen müssen daher maßgeschneiderte, risikoorientierte und rollenspezifische Maßnahmen entwickeln. Eine „One-fits-all-Lösung“ ist nicht vorgesehen.
Fazit - Dokumentation als zentraler Bestandteil der Compliance
Die Vermittlung von KI-Kompetenz sollte technische, rechtliche und ethische Perspektiven verbinden. KI wirkt stets im Zusammenspiel verschiedener Dimensionen – Technologie, Organisation, Gesellschaft und Recht. Daher empfiehlt die BNetzA einen interdisziplinären und stufenweisen Aufbau der Inhalte. Je nach Rolle benötigen Mitarbeitende unterschiedliche Schwerpunkte: technische Grundlagen, rechtliche Einordnung oder anwendungsbezogene Risiken. Diese Vielfalt gehört zur Essenz von KI-Kompetenz.
Organisationen sollten alle Maßnahmen zur Sicherstellung von KI-Kompetenz umfassend dokumentieren. Dazu gehören Art, Inhalt und Umfang der Schulungen sowie die teilnehmenden Personen. Diese Dokumentation ist essenziell, um jederzeit nachweisen zu können, dass die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt wurden. Sie dient sowohl der rechtlichen Absicherung als auch der strategischen Weiterentwicklung des Kompetenzmanagements innerhalb der Organisation.
Sie kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein und haben Fragen zur Vermittlung von KI-Kompetenz? Oder Sie kommen aus dem übrigen Bundesgebiet und möchten sich über die KI-Verordnung in Unternehmen und Behörden informieren? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum
Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter (IHK)
IT-Sicherheitsbeauftragter (IHK)
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