Corona-Hilfen: Dezember-, Überbrückungs- oder doch Neustart?

Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe 2, Überbrückungshilfe 3 oder doch Neustarthilfe? Viele Unternehmen, Soloselbständige und Einzelunternehmer haben längst den Überblick zu den vielen Corona-Hilfen des Bundes verloren. Erfahren Sie hier, welches Hilfsprogramm für Sie das passende ist und wie Sie einen Antrag stellen können.

Lesedauer ca. 4 Minuten (860 Wörter)
Mit verschiedenen Corona-Hilfsprogrammen versucht der Bund die Wirtschaft und den Handel durch die Covid19-Pandemie zu führen. Seit dem Frühjahr 2020 können betroffene Unternehmen, Soloselbständige und Einzelunternehmer einen echten Zuschuss beantragen. Dieser muss nicht zurückgezahlt werden. Im Vergleich zum sonst üblichen Antragsverfahren in Deutschland, ist die Beschaffung der Corona-Hilfen unbürokratisch und einfach. Auch besteht für viele Betroffene eine hohe Wahrscheinlichkeit der staatlichen Unterstützung. Denn von den ursprünglich 5 Hilfsprogrammen laufen gegenwärtig noch 4.

Um den richtigen Antrag stellen zu können, müssen Sie wissen, welches Hilfspaket für Sie das passende ist. Bei der Überbrückungshilfe 2, Überbrückungshilfe 3, der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe sowie der Neustarthilfe den Überblick zu behalten, ist nicht einfach. In diesem Beitrag erhalten Sie daher nützliche und verständliche Informationen zu den verschiedenen Corona-Hilfen des Bundes und wie Sie einen Antrag stellen können.

Wer erhält November- und Dezemberhilfe?

Im Zusammenhang der Corona-Hilfen sind die November- und Dezemberhilfe Sonderprogramme. Gefördert werden einzig die Gastronomie, Kosmetikstudios und Friseure, die Veranstaltungsbranche sowie Akteure, die der Freizeitgestaltung dienen. Letzteres meint zum Beispiel Kinos, Freizeitparks, Fitnessstudios und Wettbüros. Alle Akteure haben gemeinsam, dass nur sie vom Lockdown light vom 2. November 2020 betroffen waren und ihr Geschäft schließen mussten.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie November- und Dezemberhilfe beantragen können, finden Sie das durch den Beschluss der Regierungschefs vom 28. Oktober 2020 heraus. Auf Seite 3 (Punkte 5-8) erfahren Sie, ob Ihr Geschäftsbetrieb antragsberechtigt ist. Sollten Sie vom Lockdown light betroffen gewesen sein und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie diese Corona-Hilfe beantragen. Zur Info: Die Dezemberhilfe ist die Fortsetzung der Novemberhilfe unter gleichen Voraussetzungen.

Wer für die Monate November und Dezember 2020 einen Umsatzrückgang nachweisen kann, erhält einen Betrag bis zu 75% der entgangenen Umsätze. Wer soloselbständig ist, also am 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigte, kann die Fördergelder sogar kostenlos und ohne Prüfenden Dritten beantragen. Zu beachten ist allerdings, dass so nur ein Betrag bis 5.000 € beantragt werden kann. Wer als Soloselbständiger mehr beantragen möchte, muss einen Prüfenden Dritten einschalten. Auch Unternehmen und Einzelunternehmer mit jeweils mehreren Mitarbeitern müssen zwingend u. a. einen Anwalt beauftragen. Die Anträge der November- und Dezemberhilfe können noch bis 30. April 2021 gestellt werden.

Corona-Hilfe: Überbrückungshilfe 2

Die Überbrückungshilfe 2 ist der Vorläufer der Überbrückungshilfe 3. Das Besondere an der Überbrückungshilfe 2 ist, dass sie alle Akteure der Wirtschaft und des Handels beantragen können. Selbst wer vom Lockdown light betroffen war, kann zusätzlich Überbrückungshilfe 2 erhalten. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss zur Deckung der Fixkosten. Für die Monate September bis Dezember 2020 muss zunächst ein Umsatzrückgang von mindestens 30% belegt werden, um zweitens die Fixkosten zu berechnen. Sind die strengen Voraussetzungen erst einmal erfüllt, gleicht der Bund bis 90% der Fixkosten aus.

Welche monatlichen Ausgaben zu den förderfähigen Fixkosten zählen, ist nicht immer klar. Zwar stellt das Bundeswirtschaftsministerium unter Punkt 2.4 auf der Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de hilfreiche Erläuterungen zur Verfügung. Jedoch haben sich diese bereits mehr als einmal geändert und lassen Raum für Graubereiche. Daher ist es einleuchtend, dass die Überbrückungshilfe 2 nur durch einen Prüfenden Dritten beantragt werden kann. Ein Antrag ist noch bis zum 31. März 2021 möglich.

Corona-Hilfe: Überbrückungshilfe 3 und Neustarthilfe

Die Überbrückungshilfe 3 ist die umfangreichere Fortsetzung der Überbrückungshilfe 2. Auch sie wird allen Wirtschaftsakteuren gewährt. Der Förderzeitraum erstreckt sich auf die Monate Januar bis Juni 2021. Wer weder November- noch Dezemberhilfe erhalten hat, kann aber unter Umständen auch für diese Monate gefördert werden. Förderhöhe und Berechnung bestimmen sich wie bei der Überbrückungshilfe 2. Allerdings können auch Hygiene- und Digitalisierungsmaßnahmen erstattet werden. Die zwingend über Prüfende Dritte zu stellenden Anträge können bis zum 31. August 2021 eingereicht werden.

Wer hingegen als Soloselbständiger nur geringe Fixkosten hat, für den kommt die Neustarthilfe in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen staatlichen Vorschuss in Höhe von bis zu 7.500 € für die Monate Januar bis Juni 2021. Wessen Geschäftsbetrieb während dieser Zeit positiver verläuft als bei der Antragstellung angenommen, hat am Ende einen anteiligen Betrag zurückzuzahlen. Überprüft wird dies anhand der zu erstellenden Schlussabrechnung. Diese ist übrigens auch bei den anderen Hilfspakten zu erstellen und den Behörden bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen. Die Neustarthilfe kann nur durch den Soloselbständigen selbst beantragt werden! Eine Antragstellung durch Prüfende Dritte ist (gegenwärtig) noch nicht vorgesehen.

Was nun?

Wenn Sie vom Lockdown light direkt oder indirekt betroffen sind, und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, sollten Sie einen Antrag auf November- und Dezemberhilfe stellen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen, kann ich das gerne für Sie anwaltlich prüfen. Dies gilt selbstverständlich auch für die anderen Corona-Hilfen der Überbrückungshilfe 2 und Überbrückungshilfe 3. Ich habe bereits einer Vielzahl von Soloselbständigen, Unternehmen und Einzelunternehmern aus ganz Deutschland bei der Antragstellung unterstützt.

Nehmen Sie am besten gleich unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf. Ich setze mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Telefonisch bin ich unter 0431-94 0 99 für Sie zu erreichen.
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