Corona in SH: Was für uns Freiberufler, Solo-Selbständige und Unternehmer jetzt wichtig ist

Der Bund und die Länder versuchen gerade durch verschiedene Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Corona anzukämpfen. Dadurch kommt fast die gesamte deutsche Wirtschaft zum Erliegen, wovon auch Betriebe und Geschäfte in Schleswig-Holstein betroffen sind. Welche Sofortmaßnahmen sich negativ auf die Wirtschaft auswirken, ob es eine Wiederaufbauhilfe SH geben wird und was für uns Freiberufler, Solo-Selbständige und Unternehmer jetzt insgesamt wichtig ist, erläutert dieser Beitrag.

Lesezeit ca. 5 Minuten (1050 Wörter)
Zur Eindämmung des Coronavirus reagieren Bund und Länder mit drastischen Einschränkungen, was das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland angeht. Als die erweiterte Landesregierung in SH am Montag, den 13. März 2020, beschloss, die Kitas, Kindergärten und Schulen zu schließen, wurde zugleich die wirtschaftliche Aktivität in SH heruntergefahren.

Das Stadtbild von Kiel ist geprägt durch vereinzelt geöffnete Läden und Geschäfte. Restaurants und Bars hingegen sind komplett geschlossen. Fast täglich kommen neue wichtige Maßnahmen gegen Corona hinzu. Eine flächendeckende Ausgangssperre wird ebenfalls ernsthaft diskutiert. Nachfolgend werden die wichtigsten gegenwärtigen Fragen und Entwicklungen für Freiberufler, Solo-Selbständige und Unternehmer in SH geklärt.

Wer muss sein Geschäft schließen?

Um Corona einzudämmen hat das Land SH Betretungsverbote für bestimmte Orte und Örtlichkeiten ausgesprochen, die zunächst bis zum 19. April 2020 gelten. Zu diesen Orten zählen:

­ – Bars, Clubs, Theater, Kinos und Museen;
– Fitnessstudios, Schwimmbäder und Spaßbäder;
– Volkshochschulen, Musikschulen, Universitäten;
– Sportvereine und andere Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks sowie Spielhallen;
– Prostitutionsbetriebe.

Von dem Betretungsverbot erfasst sind alle Geschäfte o. Ä., die eine unmittelbare körperliche Nähe zum Kunden erfordern. Geschlossen werden daher in der Regel auch Kosmetik- und Nagelstudios sowie Friseursalons.

Welche Geschäfte dürfen geöffnet werden?

Vorerst nicht betroffen von dem Betretungsverbot (Stand: 19.03.2020, 18:00 Uhr) ist, wer zum Beispiel eine Bäckerei, einen Fotoladen, einen Sportartikelladen oder einen Handwerksbetrieb betreibt.

Folgende Geschäfte und Einrichtungen können unter Auflagen (namentliche Erfassung der Besucher, bestimmte Besuchergrößen, Mindestabstände etc.) weiterhin betrieben werden:

– Bibliotheken und Stadtbüchereien (mit Ausnahme der Uni-Bibliotheken);
– Restaurants und Hotels mit Übernachtungsgästen (sofern Übernachtungsgäste überhaupt vorhanden);
– Shoppingmalls und Outlet-Center.

Welche Maßnahmen können Arbeitgeber ergreifen, um ihre Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen?

Welche Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen können, um ihre Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen, bestimmt sich unter anderen nach Aufgabe, Kundennähe und Umgebung der Tätigkeit des Mitarbeiters. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hat einen praktischen und überschaubaren Maßnahmenkatalog zusammengestellt, der unter diesem Link abrufbar ist.

Zu den grundlegenden Maßnahmen gehört es, seinen Mitarbeitern ausreichend Zugriff zu Hygiene- und Desinfektionsmitteln zu verschaffen sowie die Sicherstellung des gebotenen Mindestabstandes (social distancing) zum Kunden.

Muss ich meine Mitarbeiter während Corona weiterbezahlen?

Ja, denn grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Das bedeutet, dass Arbeitsausfälle aufgrund der Anti-Corona-Maßnahmen zunächst voll vom Arbeitgeber abzufedern sind. Als Arbeitgeber muss ich also die Löhne weiterbezahlen. Im Gegenzug können Arbeitgeber verlangen, dass ihre Mitarbeiter – soweit zulässig – weiterhin für sie tätig werden.

Da aufgrund des Betriebsrisikos die Arbeitgeber in ihrer Existenz besonders gefährdet sind, soll ihnen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Gemeint ist damit unter anderem das Kurzarbeitergeld.

Was ist das Kurzarbeitergeld und wie funktioniert das?

Können Unternehmen als Folge von Umsatzeinbrüchen die Mitarbeiter nicht mehr oder nicht voll bezahlen, springt der Bund mit dem Kurzarbeitergeld in die Bresche. Mit dem Kurzarbeitergeld sollen Kündigungen und Entlassungen verhindert werden.

Kann ein Unternehmer die Löhne und Gehälter seiner Mitarbeiter nicht mehr zahlen, kann er die Übernahme eines Teils des Nettolohns und anfallender Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt gegenwärtig 60 Prozent vom vereinbarten Arbeitslohn; bei Arbeitnehmer mit Familien in der Regel 67 Prozent.

Verantwortlich für das Kurzarbeitergeld ist der Arbeitgeber, der einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellt. Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld hat der Bund aufgrund Corona bereits erheblich gesenkt. Mit weiteren Erleichterungen ist zu rechnen.

Muss ich meine Mitarbeiter weiterbezahlen, wenn diese an Corona erkranken?

Ja. Infiziert sich ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus, muss der Arbeitgeber für die Dauer von maximal sechs Wochen den Arbeitslohn weiterbezahlen. Rechtsgrundlage ist § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber aber auf Antrag vom Landesamt für Soziale Dienste in Neumünster ersetzt.

Ich bin selbständig und an Corona erkrankt: Bekomme ich eine Entschädigung?

Ja! Aus § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz ergibt sich ausdrücklich, dass Existenzgründer und Selbständige mit eigenem Betrieb oder Praxis nicht gedeckte Betriebsausgaben im angemessenen Umfang erstattet bekommen können.

Gibt es Erste-Hilfe-Maßnahmen für die Wirtschaft in SH?

Ja, das Land SH hat signalisiert, dass es eine Wiederaufbauhilfe für die Wirtschaft in SH geben wird. Mit dem Erlass vom 16. März 2020 hat die Politik auch bereits Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen. Mit dem Erlass können insbesondere Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf zinslose Stundung ihrer Einkommens- Körperschafts- und/oder Gewerbesteuer stellen.

An die Anträge werden keine strengen Anforderungen gestellt. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes werde bis zum 31. Dezember 2020 abgesehen. Zudem wurden die Kreditangebote der Förderbank IB.SH auf die aktuelle Bedarfssituation angepasst.

Sind weitere Maßnahmen zum Wiederaufbau der Wirtschaft geplant?

Es ist davon auszugehen, dass in den Krisenstäben der Kieler Ministerien im Düsternbrooker Weg und im Lorentzendamm mit Hochdruck an einem Wiederaufbauplan für die Wirtschaft in SH gearbeitet wird. Denn allen Beteiligten dürfte klar sein, dass es mit Stundungen von Steuerschulden und günstigen Krediten allein nicht getan sein wird. Insbesondere ist für viele KMU wie Cafés, Bars und Einzelhändler Eile geboten, da zu den Folgen des Coronavirus auch die Insolvenzgefahr zählt.

Zum Teil wird gefordert, den Freiberuflern, Solo-Selbständigen und Unternehmern einen Betrag von 15.000 € als unkomplizierte Soforthilfe zu gewähren. Für viele wäre dieser Betrag doch zu wenig, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Feststeht, dass die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus noch lange anhalten werden und unter allen Wirtschaftsakteuren, das heißt Freiberufler, Unternehmer, Arbeitnehmer und der Politik aufgeteilt werden müssen.

Ergebnis

Zugegeben, die Maßnahmen der Politik sind noch recht abstrakt und gering im Ausmaß, so dass wir Freiberufler und Co. keine Planungssicherheit haben. Dies ist zum gegenwärtigen Stand der Dinge aber auch nicht anders zu erwarten. Daher informiere ich im Zusammenhang mit dem Coronavirus regelmäßig zu den neuen politischen Maßnahmen für die Wirtschaft in SH. Bleiben Sie auf dem Laufenden und folgen mir via Facebook, Twitter, Google oder Xing.

Sie sind Freiberufler, Solo-Selbständiger, Unternehmer oder Arbeitgeber aus Kiel oder Schleswig-Holstein und haben Fragen zu Ihren Förderungsmöglichkeiten wegen Corona? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
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