Werbung auf Fußballtrikots – Wie es richtig geht

Einen guten Werbepartner zu finden, ist schon für viele Vereine keine leichte Aufgabe. Ist ein passender Trikotsponsor gefunden, müssen in Schleswig-Holstein seit dem 1. Juli 2019 von der Kreisklasse bis zur Oberliga darüber hinaus strenge Regularien eingehalten werden. Wie Werbung auf Fußballtrikots richtig geht, zeigt dieser Beitrag.

Lesezeit ca. 4 Minuten (760 Wörter)
In den Ligen des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes (“SHFV”) ist Werbung auf Trikots, Trainingsanzügen und Aufwärmshirts selbstverständlich erlaubt. Doch für die Spielkleidung, das heißt Trikot, Hose und Stutzen, hat der SHFV genaue Regelungen aufgestellt, die von der Oberliga bis zur Kreisklasse zu beachten sind. Diese Vorgaben gelten aber nicht für Werbung auf Trainingsanzügen, Aufwärmshirts, Taschen etc. Hier sind die Vereine weitergehend frei darin, Werbung des Sponsors zu platzieren – was zu Konflikten führen könnte.

Die SHFV-Vorgaben für die Werbung sind recht detailliert und erreichen dadurch nahezu Profi-Niveau. So kommt bei Trikots als Werbefläche jeweils nur ein bestimmter Anteil der Vorderseite und des linken Ärmels im Oberarmbereich in Frage. Auf der Hose darf Werbung zum Beispiel einzig auf einer Fläche von bis zu 100 qcm auf der Vorderseite des rechten Hosenbeins gemacht werden. Werbung auf den Stutzen, an anderen Stellen auf Trikot und Hose ist dagegen nicht erlaubt.

Begrenzte Sponsorenzahl

Es ist immer zu begrüßen, wenn ein Verein mit vielen Sponsoren und Werbepartnern zusammenarbeitet. Aber die Anzahl der Sponsoren auf der Spielkleidung ist begrenzt. Denn jede Mannschaft des Vereins, also die I. Herren, die II. Herren, die A-Jugend etc., darf jeweils nur einen Trikotsponsor pro Wettbewerb haben. Nimmt demnach die I. Herren eines Vereins an der Meisterschaft und am Pokal teil, kann sie für beide Wettbewerbe Trikotsätze mit unterschiedlichen Sponsoren verwenden.

In der Konsequenz führt das zu folgender Situation: Ein Verein verfügt für Meisterschaft und Pokal über zwei identische Trikotsätze bezüglich Farben, Namen und Rückennummern, aber mit unterschiedlichen Sponsoren. Kommt es während eines Pokalspiels zu einer Beschädigung eines Trikots, das daraufhin gewechselt werden muss, darf für das Pokalspiel kein Trikot aus dem Trikotsatz der Meisterschaft verwendet werden.

Eine weitere Begrenzung ergibt sich unter Umständen bei der Gesamtzahl der Sponsoren auf der Spielkleidung. Es ist unklar, ob Vereine einen Anspruch darauf haben, dass auf der Spielkleidung (Trikot, Ärmel und Hose) insgesamt drei verschiedene Sponsoren Reklame machen dürfen. Wäre dies nicht der Fall, dürften nur maximal zwei Sponsoren auf der Spielkleidung werben. Die entsprechende Regelung (§ 1 Abs. 4 d) der “Vorschriften über die Werbung und Wettbewerbslogos auf der Spielkleidung” des SHFV (“Werbung-VO”) erlaubt beide Lesarten und ist daher unklar.

Unzulässige Reklame im Fußball

Es versteht sich von selbst, dass nicht jedes Produkt und jede Dienstleistung auf Spielkleidung beworben werden darf. So darf zum Beispiel nicht für Medikamente, die auch als Dopingmittel im Sport eingesetzt werden könnten, geworben werden. Ausschlaggebend sind hier die “allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral”. Auch ist Werbung für Tabak, starke Alkoholika und politische Parteien verboten. Das bedeutet zum Beispiel, dass Reklame für Bacardi unzulässig und für Bier zulässig ist.

Diese Vorgaben an das zu bewerbende Produkt bzw. an die zu bewerbende Dienstleistung sind durchaus begrüßenswert. Allerdings gelten diese nur für die Spielkleidung. Es bleibt den Vereinen daher unbenommen, Werbung für Bacardi oder für eine politische Partei auf den Trainingsanzügen oder Aufwärmshirts zu machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Werbung-VO entsprechend geändert werden, bevor ein Konfliktfall hierüber entstehen könnte. Denn der SHFV dürfte kein Interesse daran haben, wenn ein Verein auf den Aufwärmshirts Werbung für Bacardi macht, auch wenn dies nach der Werbung-VO nicht verboten ist.

Zudem ist die Werbung mit den Originalfarben des Trikots abzustimmen. Sie darf auf Spieler, Schiedsrichter(-gespann) und Zuschauer nicht irritierend wirken. Diese Regelung (§ 3 Abs. 5) stellt ein Kuriosum dar: Denn zum einen ist unklar, was Originalfarben des Trikots sind und wie die Werbung hiermit “abzustimmen” ist. Zum anderen darf die Werbung auf Zuschauer nicht irritierend wirken – auf die Trainer und Betreuer hingegen schon?

Ergebnis zu Werbung auf Spielkleidung

Die vorstehenden Ausführungen stellen nur einige Aspekte der Werbung-VO dar. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften noch Regeln unter anderem für einen vereinsübergreifenden Sponsor eines Wettbewerbs, der vom SHFV festgelegt werden kann, sowie die Pflicht, die Trikots ggf. mit einem Wettbewerbslogo auf dem rechten Ärmel zu versehen.

Insgesamt sind die Regelungen der Werbung-VO übersichtlich und einfach, auch wenn letzte Unklarheiten in der Anwendung bestehen bleiben. Es wäre daher wünschenswert, die Werbung-VO um gewisse Punkte zu ergänzen und zu ändern, um Reklame im Fußball in SH zukünftig rechtssicherer zu gestalten.

Sind Sie Vereinsverantwortlicher oder Funktionär und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zur Werbung oder den Statuten Ihres Sportverbandes? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

Dr. Oliver Daum, Anwalt im Sportrecht

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