Ablehnung der Überbrückungshilfe – Was nun tun?

9. August 2021

Viele Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler haben Überbrückungshilfe, Neustarthilfe oder November- bzw. Dezemberhilfe beantragt. Dabei kommt es immer wieder vor, dass Anträge auf Corona-Hilfe abgelehnt werden. Warum es zu einer Ablehnung des Antrages kommen kann und ob es neben einem Widerspruch noch weitere Möglichkeiten gibt, das Problem zu lösen und doch noch gefördert zu werden, steht in diesem Beitrag.

Lesedauer ca. 4 Minuten (730 Wörter)

Ablehnung der Überbrückungshilfe zur Unzeit

Zu Beginn der Corona-Pandemie versprach die Politik der Wirtschaft schnelle und unbürokratische Hilfe. Herausgekommen sind u. a. die November- und Dezemberhilfe, die von bestimmten Branchen beantragt werden konnten. Die Überbrückungshilfe 2 und 3 sowie die Überbrückungshilfe 3 Plus und die Neustarthilfe waren hingegen für alle Wirtschaftsakteure zugänglich.

Seitdem es die Corona-Hilfen des Bundes gibt, habe ich viele Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler in ganz Deutschland bei der Antragstellung erfolgreich unterstützt. In den vergangenen Wochen erreichen mich aber vermehrt Anfragen von Akteuren, deren Anträge entweder ganz oder zum Teil abgelehnt wurden. Die Versagung der beantragten Hilfsgelder trifft viele Akteure in einer ohnehin schon prekären finanziellen Lage besonders hart.

Gründe für eine Ablehnung der Überbrückungshilfe

Schließlich sind die Anforderungen an eine Förderung nicht einfach zu erfüllen. Und die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Anträge, inklusive Rückfragen der Bewilligungsstellen, belaufen sich auf ca. 2 – 3 Monate. Wer dann anschließend einen Bescheid über die Ablehnung oder Teilablehnung der Überbrückungshilfe bzw. der benötigen Liquiditätsmittel erhält, sieht sich oftmals in der Existenz gefährdet.

Die Gründe für die Ablehnung der Anträge sind vielfältig. Häufiger Kritikpunkt der Bewilligungsstellen sind zum Beispiel die Angaben zum Unternehmen bzw. zu den Gesellschaftern. In diesem Zusammenhang legen die Bewilligungsstellen ein weites Verständnis der “Verbundenen Unternehmen” (FAQ 5.2) zu Grunde, wodurch verschiedene Antragsteller kurzerhand zusammengefasst werden und nur einen gemeinsamen Antrag stellen dürfen. Einen weiteren Ablehnungsgrund bilden immer wieder die Angaben zu den Umsätzen und Fixkosten. Dies betrifft insbesondere die baulichen Modernisierung-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sowie die Hygienemaßnahmen.

Mögliche Lösung: Widerspruch

In der Praxis können die angegebenen Zahlen zu Umsätzen und Fixkosten den Bewilligungsstellen gegenüber häufig nicht glaubhaft gemacht werden. Diese mögliche Gefahrenquelle einer Ablehnung der Überbrückungshilfe kann jedoch reduziert werden, indem, erstens, die eingereichten Zahlen genau überprüft werden, ob diesen auch ein entsprechender Nachweis gegenübersteht. Zweitens sollte ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit der Antragstellung beauftragt werden, der sich mit dem jeweils aktuellen Regelwerk bestens auskennt. Leider wahr ist nämlich: Sehr viele abgelehnte Anträge gehen auf Fehler der Prüfenden Dritten zurück.

Für viele Unternehmen und andere Antragsteller stellt sich dann die Frage, wie sie mit einem (Teil-)Ablehnungsbescheid umgehen sollen. Hier stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die Schlussabrechnung und ein Widerspruch gegen den Bescheid. Die Schlussabrechnung ist jedoch nur bedingt geeignet, um Fehler in der Antragstellung zu korrigieren. Das liegt zum einen daran, dass die Schlussabrechnung nur bei einer Teilablehnung greift (nicht bei einer vollständigen Ablehnung). Zum anderen könnten nur die im Antrag gemachten und im Bescheid festgehaltenen Prognosen zu Umsätzen und Fixkosten nachträglich angepasst werden. Neue förderfähige Fixkosten beispielsweise, die noch keinen Eingang in den Antrag gefunden haben, können über die Schlussabrechnung nicht berücksichtigt werden.

Ein anwaltlicher Kniff könnte helfen

Bei einem Widerspruch hingegen wird der Antrag komplett neu geprüft. Praktisch bedeutet das, dass die eingereichten Angaben und Zahlen von der Widerspruchsstelle einer zweiten (Antrags-)Prüfung unterzogen werden. Wenn die Umsatzzahlen und Fixkosten im Antragsverfahren nicht plausibel und glaubhaft gemacht werden konnten, besteht im Widerspruchsverfahren ggf. erneut die Möglichkeit hierzu. Zudem könnten neu entstandene förderfähige Fixkosten nachgeschoben werden. Beides ist jedoch nur durch einen anwaltlichen Kniff möglich.

Durch den anwaltlichen Kniff wird die Widerspruchsstellen in die Lage versetzt, auch neuen Sachvortrag zu prüfen. Dadurch können zum Beispiel auch im Förderzeitraum neu entstandene Fixkosten, die im Antrag noch nicht aufgenommen waren, nachträglich in den Bewilligungsbescheid eingebracht werden. Ob dieser Kniff zum Erfolg führt, hängt allerdings sehr stark von der konkreten Begründung des Ablehnungsbescheides ab.

Was nun zu tun ist

Sie haben einen (Teil-)Ablehnungsbescheid erhalten und erwägen, Widerspruch zu erheben? Dann kann ich Ihnen helfen. Ich werde Sie dahingehend beraten, ob es sich für Sie lohnt, einen Widerspruch einzulegen. Dabei werde ich Ihnen konkret die entstehenden Kosten und die mögliche Fördersumme darlegen. Zu beachten ist jedoch unbedingt, dass die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs einen Monat beträgt. Zügiges und konsequentes Handeln ist also angebracht.

Wenn Sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe 3 oder auf eine andere Corona-Billigkeitsleistung des Bundes gestellt haben und eine belastbare und klare Auskunft über die Erfolgsaussichten eines möglichen Widerspruchs gegen die Ablehnung der Überbrückungshilfe o. Ä. haben möchten, nehmen Sie am besten gleich Kontakt zu mir auf unter info@anwalt-daum.de oder unter 0431-94099. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
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15 Kommentare zu „Ablehnung der Überbrückungshilfe – Was nun tun?“

  1. Lieber Herr Daum,
    vielen Dank für den interessanten Artikel.
    In NRW ist gegen eine Teilbewilligung nur das Rechtsmittel der Klage möglich, also kein Widerspruch. Zumindest steht das so in dem Rechtsmittel-Passus.
    Was empfehlen sie in diesem Falle?
    Besten Dank für Ihre Antwort vorab!

  2. Hallo Herr Lange,
    vielen Dank für Ihren Kommentar.
    Wenn die Klage das einzige Rechtsmittel ist, dann sollten Sie bemüht sein, die Erfolgsaussichten vor Erhebung der Klage geprüft zu haben. Denn die Erhebung der Klage, und sei es nur fristwahrend, verursacht bereits Gerichtskosten, die je nach Gegenstandswert hoch sein können.
    Viele Grüße
    Oliver Daum

  3. Guten Tag Herr Daum
    Das ist ein sehrt interessanter Artikel.Zuerst ich bin in der Event/ Messebranche tätig,soloselbständig.Mein Antrag auf Überbrückungshilfe 3 wurde über eine Kanzlei mit Anwälten und Steuerberatern gestellt , also alles korrekt und richtig gemacht (hoffe ich ). Antrag wurde nach langem hin und her abgelehnt.Nach einem Gespräch mit der Kanzlei ( hat leider keine Kapazitäten mehr frei ) wurde mir mitgeteilt , diese Ablehnung ist rechtswidrig!Was kann ich tun? Da nun viele Monate keine Messen stattgefunden haben hab ich natürlich meine finanziellen Reserven aufgebraucht und benötige dringend das Geld…Kann ich ohne finanzielle Mittel gegen diesen Bescheid vorgehen ? Mit freundlichen Grüßen M.Reinhardt

    1. Hallo Herr Reinhardt,

      haben Sie zunächst vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Ob Sie ohne finanzielle Mittel gegen den Bescheid vorgehen können, hängt zunächst vom zulässigen Rechtsmittel ab: Klagen sind stets mit Gerichtskosten verbunden, Widersprüche nicht (manchmal aber im Nachhinein bei Unterliegen). Leider gibt es da keine pauschale Antwort.

      Viele Grüße
      Oliver Daum

      1. Guten Abend Herr Daum..Ich habe versehentlich nochmal die Anfrage gesendet…Vielen Dank für Ihre Rückmeldung..Falls nun Bedarf besteht hätten Sie denn moch Kapazitäten frei? Die Frist läuft zum 3 März ab… Mit freundlichen Grüßen M.Reinhardt

        1. Hallo Herr Reinhardt,
          haben Sie nochmals vielen Dank für Ihr Interesse. Ich schlage vor, dass wir solche Dinge lieber per Mail klären sollten.
          Mit freundlichen Grüßen
          Oliver Daum

        2. Ich habe corona hilfe 2022 April bis juni beantragt. habe Vorläufige bescheid bekommen per Email in dem steht das es überprüft wird. Ich verstehe nicht, obwohl man über Elster oder Steuerberatern das Antrag stellt. was soll das, was wird überprüft.??
          29.04.22 seit dem nix mehr. Weder Geld bekommen Weder sie geben mir Auskunft. Meine Frage was kann ich tun .
          mfg

  4. Guten Morgen Herr Daum,

    kann die jeweilige Regierungsbehörde für einem Ablehnungsbescheid eine Gebühr in Rechnung stellen?
    Hat schon mal jemand eine Rechnung dafür erhalten?

    Freundliche Grüße
    JD

    1. Hallo Herr Doe,

      vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Ob die Bewilligungsstellen für die Ablehnung eines Antrages auch Kosten in Rechnung stellen darf, ergäbe sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorgabe. Die habe ich leider nicht alle im Kopf, weshalb ich Ihre Frage leider nicht konkret beantworten kann.

      Ich habe noch keinen Ablehnungsbescheid gesehen, mit dem dem Antragsteller die Kosten für das Verfahren in Rechnung gestellt wurde. Das wäre mir tatsächlich neu.

      Viele Grüße
      Oliver Daum

  5. J.H. Bräutigam

    Guten Tag Herr Dr. Daum, kann man nach Ihrer Auffassung bei Überbrückungshilfe 3 im Widerspruchsverfahren die Wahl des Beihilferegimes noch ändern (z.B. von Bundesregelung Fixkostenhilfe auf de Minimis) ? Danke

  6. Guten Tag Herr Daum,

    meiner Meinung nach zu Unrecht wurde mein Antrag auf Neustarthilfe 2022 von der Hamburger Investitions- und Förderbank abgelehnt, da mein Umsatzrückgang nicht corona-bedingt sein soll.

    Hat hier ein Widerspruch eine Aussicht auf Erfolg?

    Vielen Dank.

    1. Hallo Herr Dirk,

      haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

      Ob der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, kann pauschal nicht beantwortet werden. Ich müsste mir einmal den Antrag und den Bescheid genauer anschauen, um hier eine belastbare Antwort geben zu können.

      Viele Grüße
      Oliver Daum

  7. Guten Tag Herr Dr. Daum,
    mein Antrag auf Neustarthilfe 2022 wurde von der Hamburger Investitions- und Förderbank abgelehnt, da irrtümlich falsche Angaben gemacht worden sind. Weiter als Begründung wird ausgeführt:
    “Sie haben im vorliegenden Fall bei der Antragstellung abweichende Angaben zu den uns vorgelegten Unterlagen gemacht. Durch die fehlerhafte Angabe konnte die Förderhöhe nicht korrekt berechnet werden. Folglich ist der Antrag formell fehlerhaft”.
    Vor der Ablehnung hatte ich eine Anfrage erhalten, und daraufhin versucht, dieses offensichtliche Missverständnis aufzuklären. Leider sah sich die ifbhh nicht in der Lage, meinem Wunsch nach einem klärenden Telefonat zu entsprechen, oder die von mir gemachten Angaben laut EÜR zu berücksichtigen und dann die Förderhöhe zu berechnen.
    Auf Anfrage wurde ich auf das Widerspruchsverfahren verwiesen.
    Sehen Sie hier eine Möglichkeit auf Erfolg ?
    Danke und beste Grüße
    J. Stock

    1. Guten Tag Herr/Frau Stock,

      haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Um Ihnen konkrete Antworten geben zu können, müsste ich mir den Antrag, die Korrespondenz und den Bescheid einmal genauer anschauen und prüfen.

      Am besten ist es daher, wenn Sie sich per Mail an mich wenden und wir so alles Weitere besprechen.

      Viele Grüße
      Oliver Daum

  8. Guten Tag Dr. Daum,
    ich habe einen Ablehnungsbescheid zur Neustarthilfe erhalten und einen Widerspruch hierzu verfasst. Wäre es möglich über Sie die Korrespondenz, den Ablehnungsbescheid, sowie den Widerspruch einmal prüfen zu lassen? Leider drängt inzwischen die Zeit da die Ablehnung bereits am 31.01. datiert wurde.
    Ich würde sie am morgigen Dienstag noch einmal versuchen telefonisch zu erreichen.
    Grüße Roman Haas

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