Ablehnungsbescheid der Überbrückungshilfe – Widerspruch oder Klage?

29. November 2021

Wenn der Antrag auf Überbrückungshilfe o. Ä. abgelehnt wird, ist das ein großes Problem. Denn nicht selten sind die beantragten Gelder bereits für Investitionen verplant gewesen. Das Problem spitzt sich zu, wenn eine Abschlagszahlung ausgezahlt wurde und diese nun zurückgefordert wird. Dann stellt sich schnell die Frage nach möglichen Rechtsmitteln.

Lesedauer ca. 4 Minuten (740 Wörter)

Seit der Einführung der Coronahilfen des Bundes habe ich für meine Mandanten bereits eine Vielzahl von Verfahren begleitet. Bei den Anträgen auf Überbrückungshilfe, Novemberhilfe oder Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe, die ich geprüft und gestellt habe, liegt meine Erfolgsquote bei über 95 %. In den vergangenen Wochen und Monaten wurde ich jedoch vermehrt damit mandatiert, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid über die (Teil-)Ablehnungsbescheid zu prüfen. Die Erfahrung zeigt, dass es im Kern stets die gleichen vier Probleme sind:

  • Annahme eines sog. verbundenen Unternehmens
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung
  • Ausgaben für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen

Zu erwähnen ist zudem, dass überraschend oft auch eine fragwürdige Rechtsauffassung der Bewilligungsstelle zu einer Ablehnung führt.

Was Sie tun können

Wenn Sie wissen möchten, welche Erfolgsaussichten ein Rechtsmittel gegen “Ihren” (Teil-)Ablehnungsbescheid hat oder Sie einfach eine zweite Meinung haben möchten, können Sie Folgendes tun:

  1. Senden Sie mir unverbindlich eine Mail an info@anwalt-daum.de oder rufen Sie mich vorher unter 0431 – 94 0 99 an
  2. Beschreiben Sie kurz das Problem und was ich für Sie tun kann
  3. Hängen Sie der Mail am besten gleich den Antrag, den Bescheid und die Korrespondenz mit der Bewilligungsstelle an*

*Sie brauchen sich keine Sorgen um Ihre Daten oder mangelnde Diskrektion zu machen. Ich unterliege der anwaltlichen Schweigepflicht, auch wenn es später nicht zu einer Mandatserteilung kommen sollte. In diesem Fall würde ich Ihre Daten und Unterlagen ohnehin löschen.

Im Normalfall bearbeite ich meine Mandate komplett digital. Auf besonderen Wunsch kommuniziere ich mit Ihnen aber auch per Brief oder Fax.

Was ich tun werde

Sobald mich eine neue Anfrage erreicht, gehe ich prinzipiell immer gleich vor:

  1. Klärung der Rechtsmittelfrist und Sichtung der Unterlagen
  2. Antwortmail innerhalb von 48 Stunden
  3. Angabe der voraussichtlichen Kosten

In meiner Antwortmail signalisiere ich Ihnen sofort, ob ich das Mandat annehme. Zugleich mache ich eine Angabe, welche Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs und die anschließende Begründung entstehen, z. B.:

  • Gegenstandswert: 50.000 € → 1.680 € (netto) Anwaltsgebühren
  • Gegenstandswert: 75.000 € → 1.930 € (netto) Anwaltsgebühren
  • Gegenstandswert: 150.000 € → 2.550 € (netto) Anwaltsgebühren

(Der Gegenstandswert bildet sich aus der Differenz zwischen beantragter und bewilligter Überbrückungshilfe o. Ä.).

Wenn Sie mich mandatieren möchten, sende ich Ihnen meine Vollmacht, meinen Mandantenfragebogen und ggf. die Bitte um weitere Unterlagen und Informationen zu. Und erst dann löst meine Tätigkeit Anwaltsgebühren aus.

Abstimmung des Vorgehens

Unmittelbar nach Mandatserteilung werde ich mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen und Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen geben können. Die Abstimmung erfolgt dabei entweder persönlich in meiner Kanzlei, per Mail, oder per Zoom-Meeting. Dabei ist zu berücksichtigen, dass z. B. in Bayern und Nordrhein-Westfalen das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden ist und daher gleich das Verwaltungsgericht anzurufen wäre (Übersicht).

Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie einen Anwalt aus einem anderen Bundesland mandatieren. Ein Widerspruchsverfahren ist ohnehin ein schriftliches Verfahren und kann von überall betrieben werden. Und auch gerichtliche Verfahren können entweder schriftlich geführt werden oder, falls es zu einer mündlichen Verhandlung vor Ort kommen sollte, per Videoverhandlung. Meine Kanzlei ist mit modernster (Übertragungs-)Technik ausgestattet, weshalb ich auch bundesweit Mandanten begleite.

Akteneinsicht beantragen

Nach Erhalt der Vollmacht ist es oftmals sinnvoll, zunächst das einschlägige Rechtsmittel (Klage oder Widerspruch) einzulegen. Das hat den Vorteil, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt bleibt und etwaige Rückforderungen der Abschlagszahlungen “eingefroren” werden können. Gleichzeitig beantrage ich Akteneinsicht bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eingehend zu prüfen.

Nach der Prüfung teile ich Ihnen mit, ob ich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels als gering, risikobehaftet oder aussichtsreich einschätze. Sollte Ihr Rechtsmittel Erfolg haben, bekämen Sie die Anwaltskosten erstattet. Sollten Sie im Widerspruchsverfahren unterliegen, verzichten viele Bundesländer, anders als die Gerichte, auf die Erhebung von Verfahrensgebühren. Dadurch gewinnt das Widerspruchsverfahren stark an Attraktivität.

Wenn Sie also:

  1. einen (Teil-)Ablehnungsbescheid der Überbrückungshilfe o. Ä. erhalten haben
    und
  2. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels anwaltlich geprüft haben möchten
    oder
  3. Hilfe bei Rückfragen der Bewilligungsstelle benötigen
    oder
  4. als RA oder StB diskrete Hilfestellungen im Antrags- oder Widerspruchsverfahren benötigen,

dann nehmen Sie gerne und am besten gleich unverbindlichen Kontakt zu mir auf unter info@anwalt-daum.de oder unter 0431 – 94 0 99. Ich freue mich auf Ihre Anfrage und Ihre Angelegenheit.

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