Neue Härtefallhilfe – Was, wer, wie hoch?

Viele Unternehmen und Soloselbständige fielen bei den bisherigen Coronahilfen durchs Raster. Deshalb haben Bund und Länder einen Härtefallfonds ins Leben gerufen. Was genau die neue Härtefallhilfe ist, wer sie beantragen kann und wie hoch die Förderung ist, steht in diesem Beitrag.

Lesedauer ca. 4 Minuten (720 Wörter)

Was ist die Härtefallhilfe?

Mit der Härtefallhilfe reagieren der Bund und die Länder gemeinsam auf eine Förderlücke der bisherigen Coronahilfen. Weil viele betroffene Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler die teilweise strengen Anforderungen nicht erfüllen konnten, konnten sie keine November- Dezember- und Überbrückungshilfe beziehen. Um also auch den Akteuren finanziell unter die Arme zu greifen, die bislang leer ausgegangen sind, wurde die Härtefallhilfe ins Leben gerufen. Der Hilfsfonds umfasst bundesweit 1,5 Milliarden Euro.

Ein erster Blick in die Anforderungen der Härtefallhilfe zeigt, dass es sich hierbei um echte Einzelfallhilfen handelt. Konkret heißt das: Jedes Bundesland kann eigene Anforderungen an die Gewährung der Fördergelder knüpfen – wovon auch zum Teil Gebrauch gemacht wird. Zudem müssen die für die Fördermonate begehrten Fördergelder jeweils mit einer individuellen Begründung versehen werden. Anders als noch bei den bisherigen Coronahilfen reichen pauschale Angaben nicht mehr aus. Andererseits machen die Härtefallhilfen auch Entscheidungen mit Augenmaß möglich.

Wer kann Härtefallhilfe beantragen?

Die Hilfsgelder können von Unternehmen, Einzelunternehmern, Soloselbständigen, Freiberuflern etc. beantragt werden. Auch Vereine und andere Organisationen werden gefördert, sofern diese seit Längerem wirtschaftlich am Markt tätig sind. Die zentrale Voraussetzung ist, dass es Corona-bedingt zu Umsatzeinbußen gekommen ist. Die Umsatzeinbußen wiederum müssen zu einer existenzbedrohenden Notlage führen. Insofern bestehen keine großen Unterschiede zur Überbrückungshilfe III.

Wer allerdings bereits November- Dezember- oder Überbrückungshilfe erhalten hat, erhält keine Mittel aus dem Härtefallfonds. Denn bei der Härtefallhilfe handelt es sich um ein echtes Hilfs-Hilfsprogramm: Antragsberechtigt sind nur diejenigen Betroffenen, deren Notlage nicht durch andere Förderprogramme oder Versicherungsleistungen o. Ä. abgewendet werden können.

Wie hoch ist die Förderung?

In vielen Bundesländern kann die Härtefallhilfe für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Das setzt voraus, dass für diesen Zeitraum auch durchgehend Umsatzeinbußen nachgewiesen werden können. Ist das nicht der Fall, können jeweils für diejenigen Monate die Hilfsgelder gewährt werden, in denen die Umsatzeinbrüche in der erforderlichen Höhe nachgewiesen werden können.

Manche Bundesländer gehen sogar noch einen Schritt weiter und stellen die Gelder rückwirkend ab dem Monat März 2020 bis Juni 2021 zur Verfügung.

Die Förderung ist – wie bei den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen – ein Geldzuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Genauso wie bei der Überbrückungshilfe III werden die laufenden betrieblichen Fixkosten ersetzt, wobei u. a. auch einmalige Investitionen in die Digitalisierung gefördert werden. Die Härtefallhilfe ist auf einen Regelbetrag von 100.000 € gedeckelt. In begründeten Fällen können die Bewilligungsstellen der Länder hiervon auch Ausnahmen machen. Der Mindestbetrag beläuft sich übrigens auf 2.500 €.

Wann liegt ein Härtefall vor?

Die genauen Anforderungen an einen Härtefall bestimmen die Bundesländer jeweils selbst – eine einheitliche Bundesregelung gibt es nicht. Eine Darstellung der Antragsvoraussetzungen aller Bundesländer ist hier leider nicht möglich. Manche Bundesländer jedenfalls setzen Umsatzeinbußen in Höhe von 30 Prozent voraus. Sollten Antragsteller diese Voraussetzung nicht erfüllen, können auch hier Ausnahmen gemacht werden. Dadurch wird deutlich, dass die Härtefallhilfe Entscheidungen mit Augenmaß möglich machen sollen.

In einigen Ländern wurden zudem Kategorien von Härtefällen gebildet. Wer zum Beispiel Ferienwohnungen vermietet, kann auch ohne Gewerbeschein die Härtefallgelder erhalten. Selbst wenn Antragsteller ausreichend begründen können, dass sie aufgrund von krankheitsbedingter Schließung des Geschäfts oder eines besonderen Schadensfalls einen Härtefall darstellen, sollte ein Antrag gestellt werden.

Was nun?

Wenn Sie aufgrund der Coronapandemie erhebliche Umsatzeinbrüche hatten und die Anforderungen der übrigen Coronahilfen des Bundes nicht erfüllen konnten, sollten Sie eine Härtefallprüfung in Betracht ziehen. Die Prüfung können Sie u. U. selbst durchführen. Weitergehende Informationen finden Sie hier. Für die Antragstellung sehen manche Bundesländer jedoch vor, dass diese durch die sog. Prüfenden Dritten, also zum Beispiel einem Rechtsanwalt, erfolgen muss. Gegenwärtig können die Anträge bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Wenn Sie also einmal geprüft haben möchten, ob Sie die Voraussetzung der Härtefallhilfe in Ihrem Bundesland erfüllen, können Sie gerne auf mich zukommen. Ich habe bereits einer Vielzahl von Soloselbständigen, Unternehmen und Einzelunternehmern aus ganz Deutschland bei der Antragstellung der November- Dezember- und Überbrückungshilfe erfolgreich unterstützt und weise dabei (Stand heute) eine Erfolgsquote von 100 Prozent auf.

Nehmen Sie am besten gleich unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf. Ich setze mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Telefonisch bin ich unter 0431-94 0 99 für Sie zu erreichen.
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