5 Rechtsirrtümer und -fakten zu Kryptowährungen
28. Juni 2021
Im ersten Beitrag wurden Kryptowährungen wie Bitcoin und die Blockchain-Technologie kurz erklärt. In diesem Beitrag geht es um Rechtsirrtümer und Rechtsfakten zu Kryptowährungen. Wer also wissen möchte, warum Kryptos nicht mit Softeis vergleichbar sind und wie man beim Traden keine Steuern zahlt, der sollte weiterlesen.
Lesedauer ca. 4 Minuten (840 Wörter)
1. "Ich darf mit Bitcoins zahlen": Rechtsirrtum
Wenn jemand also ein Softeis kauft, kann er nicht verlangen, mit Bitcoins & Co. bezahlen zu dürfen. Nur wenn der Eisverkäufer die Zahlung mit Kryptowährungen akzeptiert, kann der Käufer seine vertragliche Zahlungspflicht mit Bitcoins erfüllen. Wie oftmals irrtümlich angenommen, handelt es sich dann aber nicht mehr um einen Kaufvertrag, sondern um einen klassischen Tausch.
2. Kryptowährungen sind Sachen: Rechtsirrtum
Wie Dateien rechtlich zu behandeln sind, darüber sind sich die juristischen Experten momentan noch uneinig. Bis auf Weiteres gelten Kryptowährungen als “sonstige Gegenstände” gemäß § 453 BGB. Auf sie werden einfach die Vorschriften zu Sachen übertragen.
3. Gutgläubiger Erwerb unmöglich: Rechtsfakt
Für Ethereum, Ripple oder Litecoin ist ein gutgläubiger Erwerb hingegen nicht möglich. Der Grund liegt darin, dass Kryptos keine Sachen sind. Wer also Kryptoeinheiten erhalten will, müsste sich streng genommen im Vorfeld darüber informieren, ob das Gegenüber auch tatsächlich Kryptoinhaber ist. Das ist aber unrealistisch. Deshalb ist der Gesetzgeber aufgefordert, hier eine rechtssichere Lösung zu finden. Denn der Schutz des gutgläubigen Erwerbs greift in erster Linie zugunsten der ehrlichen Krypto-Inhaber.
Übrigens, die Regelungen zum gutgläubigen Erwerb von Sachen gehören zu meinen Lieblings-§§.
4. Mining ist legal: Rechtsfakt
In bestimmten Konstellationen kann das Mining sogar strafbar sein. Das ist dann der Fall, wenn mithilfe von Botnets fremde Rechner infiltriert werden, um die Rechenleistung missbräuchlich zu beanspruchen. Die Rechtsprechung sieht hierin u. a. ein strafbares Verhalten wegen Datenveränderung (§ 303a Strafgesetzbuch (StGB)) sowie ein Ausspähen von Daten (§ 202a StGB).
5. "Ich muss Steuern zahlen": Rechtsirrtum
Wer in Deutschland mit dem Traden von Kryptos Geld verdient, muss aktuell keine Steuern zahlen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die erworbenen Kryptowährungen mindestens 12 Monate gehalten werden. Während dieses Zeitraums dürfen Inhaber bzw. Anleger die Kryptos also nicht anrühren! Die Transaktionen müssen dennoch in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden – es werden nur keine Steuern hierauf erhoben. Viele Plattformen bieten mittlerweile sog. Info-Reports an. Hierbei handelt es sich um eine komplette Aufstellung der zurückliegenden Transaktionen, die bei der Steuererklärung behilflich sein kann.
Wer regelmäßig mit Kryptos handelt und diese jeweils kürzer hält als 12 Monate, der unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Das gilt unabhängig davon, ob das Traden privat in kleinem Umfang oder gewerblich mit maximaler Gewinnabsicht erfolgt. Der Staat zeigt sich bei kleineren Beträgen jedoch großzügig: Es gilt eine steuerfreie Freigrenze von 600 €. Im Gegensatz zu Aktien und anderen Wertpapieren unterliegt der Handel mit Kryptowährungen nicht der Abgeltungssteuer in Höhe von derzeit 25 Prozent. Das Traden mit Kryptos wird also momentan noch steuerlich bevorzugt.
Sie sind Inhaber von Kryptowährungen und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesgebiet und haben Fragen zu Kryptos, Token & Co.? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum, Anwalt für Kryptowährungen
- 28.06.2021
- 10:00