5 Rechtsirrtümer und -fakten zu Kryptowährungen

28. Juni 2021

Im ersten Beitrag wurden Kryptowährungen wie Bitcoin und die Blockchain-Technologie kurz erklärt. In diesem Beitrag geht es um Rechtsirrtümer und Rechtsfakten zu Kryptowährungen. Wer also wissen möchte, warum Kryptos nicht mit Softeis vergleichbar sind und wie man beim Traden keine Steuern zahlt, der sollte weiterlesen.

Lesedauer ca. 4 Minuten (840 Wörter)

1. "Ich darf mit Bitcoins zahlen": Rechtsirrtum

Im ersten Beitrag wurde u. a. erklärt, was Kryptowährungen sind und wie diese technisch übertragen werden. Erläutert wurde auch, dass Kryptowährungen bisher in Deutschland kein offiziell anerkanntes Zahlungsmittel darstellen. Kryptos zählen aber genauso wie Wertpapiere und Vermögensanlagen zu den Finanzinstrumenten und unterliegen dem Kreditwesengesetz (§ 1 Abs. 11, S. 1 Nr. 10, S.4 KWG).

Wenn jemand also ein Softeis kauft, kann er nicht verlangen, mit Bitcoins & Co. bezahlen zu dürfen. Nur wenn der Eisverkäufer die Zahlung mit Kryptowährungen akzeptiert, kann der Käufer seine vertragliche Zahlungspflicht mit Bitcoins erfüllen. Wie oftmals irrtümlich angenommen, handelt es sich dann aber nicht mehr um einen Kaufvertrag, sondern um einen klassischen Tausch.

2. Kryptowährungen sind Sachen: Rechtsirrtum

Ein weiterer Irrtum besteht darüber, was Kryptowährungen rechtlich sind. Ein Softeis beispielweise ist eine Sache gemäß § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil es ein körperlicher Gegenstand ist. Wäre damit das Eis mit Salmonellen kontaminiert, läge ein Sachmangel vor und der Käufer könnte Gewährleistungsrechte am Softeis geltend machen. Kryptowährungen aber sind Dateien und nicht körperlich. Zwar sind die Datenträger, auf denen die Dateien gespeichert sind, körperlich. Das hilft aber nur bedingt weiter. Denn, dass zwischen Dateien und Datenträger ein Unterschied liegt, zeigt sich anhand deren Werte: Ein USB-Stick als solcher hat einen viel geringeren Geldwert als ein vollgestopftes Bitcoin-Wallet, das auf den USB-Stick gespeichert ist.

Wie Dateien rechtlich zu behandeln sind, darüber sind sich die juristischen Experten momentan noch uneinig. Bis auf Weiteres gelten Kryptowährungen als “sonstige Gegenstände” gemäß § 453 BGB. Auf sie werden einfach die Vorschriften zu Sachen übertragen.

3. Gutgläubiger Erwerb unmöglich: Rechtsfakt

Bevor es zur Aufdeckung des 3. Irrtums kommt, gilt es zu klären, was ein gutgläubiger Erwerb ist. Wenn z. B. der Käufer des letzten Softeises des Tages dieses an sein Kind verschenkt, bevor er den Verkäufer bezahlt, hat der Verkäufer das Eigentum am Eis bereits an das Kind verloren. Selbst wenn ein anderer Kunde einen höheren Preis zahlen würde, könnte der Verkäufer das Eis nicht zurückfordern. Möglich wird diese unbekannte Rechtsfolge durch das gesetzlich unterstellte Vertrauen in die richtigen Rechtsverhältnisse an Sachen (daher gutgläubig): Im Kern wird vermutet, dass jemand das Eigentum an einer Sache übertragen darf, wenn er “nur” im Besitz der Sache ist. – Selbstverständlich muss der Käufer das vorschnell verschenkte Eis nachträglich noch bezahlen.

Für Ethereum, Ripple oder Litecoin ist ein gutgläubiger Erwerb hingegen nicht möglich. Der Grund liegt darin, dass Kryptos keine Sachen sind. Wer also Kryptoeinheiten erhalten will, müsste sich streng genommen im Vorfeld darüber informieren, ob das Gegenüber auch tatsächlich Kryptoinhaber ist. Das ist aber unrealistisch. Deshalb ist der Gesetzgeber aufgefordert, hier eine rechtssichere Lösung zu finden. Denn der Schutz des gutgläubigen Erwerbs greift in erster Linie zugunsten der ehrlichen Krypto-Inhaber.

Übrigens, die Regelungen zum gutgläubigen Erwerb von Sachen gehören zu meinen Lieblings-§§.

4. Mining ist legal: Rechtsfakt

Das bloße Mining von Kryptos ist nicht erlaubnispflichtig und damit legal. Dies gilt selbstverständlich auch für die Nutzung und den Verkauf selbst geschürfter oder erworbener Kryptoeinheiten sowie deren Ankauf. Wer jedoch eine Handelsplattform oder Börse eröffnen möchte oder hierauf neue Kryptowährungen anbieten möchte, bedarf einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin). Eine Erlaubnis braucht übrigens auch, wer für andere mit deren Kryptowährungen tradet.

In bestimmten Konstellationen kann das Mining sogar strafbar sein. Das ist dann der Fall, wenn mithilfe von Botnets fremde Rechner infiltriert werden, um die Rechenleistung missbräuchlich zu beanspruchen. Die Rechtsprechung sieht hierin u. a. ein strafbares Verhalten wegen Datenveränderung (§ 303a Strafgesetzbuch (StGB)) sowie ein Ausspähen von Daten (§ 202a StGB).

5. "Ich muss Steuern zahlen": Rechtsirrtum

Wer in Deutschland mit dem Traden von Kryptos Geld verdient, muss aktuell keine Steuern zahlen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die erworbenen Kryptowährungen mindestens 12 Monate gehalten werden. Während dieses Zeitraums dürfen Inhaber bzw. Anleger die Kryptos also nicht anrühren! Die Transaktionen müssen dennoch in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden – es werden nur keine Steuern hierauf erhoben. Viele Plattformen bieten mittlerweile sog. Info-Reports an. Hierbei handelt es sich um eine komplette Aufstellung der zurückliegenden Transaktionen, die bei der Steuererklärung behilflich sein kann.

Wer regelmäßig mit Kryptos handelt und diese jeweils kürzer hält als 12 Monate, der unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Das gilt unabhängig davon, ob das Traden privat in kleinem Umfang oder gewerblich mit maximaler Gewinnabsicht erfolgt. Der Staat zeigt sich bei kleineren Beträgen jedoch großzügig: Es gilt eine steuerfreie Freigrenze von 600 €. Im Gegensatz zu Aktien und anderen Wertpapieren unterliegt der Handel mit Kryptowährungen nicht der Abgeltungssteuer in Höhe von derzeit 25 Prozent. Das Traden mit Kryptos wird also momentan noch steuerlich bevorzugt.

Sie sind Inhaber von Kryptowährungen und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesgebiet und haben Fragen zu Kryptos, Token & Co.? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

Dr. Oliver Daum, Anwalt für Kryptowährungen

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