Schmerzensgeld bei Verstoß gegen die DS-GVO?
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Der Arbeitgeber ist jedoch nicht in der Lage, den umfangreichen Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 DS-GVO fristgemäß zu erfüllen. Ein Verstoß gegen die DS-GVO liegt vor. Hat der Mitarbeiter ungeachtet der Kündigungsschutzklage einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber seinen (ehemaligen) Arbeitgeber?
Verstöße gegen die DS-GVO
Jedenfalls steht jeder Person, deren personenbezogene Daten bei einer anderen Person wie etwa einem Rechtsanwalt oder Handwerker oder bei einem Unternehmen wie etwa Amazon, Facebook etc. gespeichert und verarbeitet werden, ein Auskunftsanspruch zu. Dieser Anspruch sorgt aufseiten des Verpflichteten – die DS-GVO spricht vom Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter – für viel Arbeit.
"Schmerzen" in der DS-GVO
Ein immaterieller Schaden kann etwa gegeben sein, wenn personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen in sozialen Medien oder sonst wo veröffentlicht werden. Die Daten könnten anschließend zwar wieder gelöscht werden. Allerdings stellt bereits die einmalige Veröffentlichung, und wenn diese noch so kurz ist, regelmäßig einen immateriellen Schaden dar und dieser ist in Geld schwer zu messen. Daher kann dem Betroffenen eines DS-GVO-Verstoßes genauso wie Opfern eines Verkehrsunfalles ein Schmerzensgeld zugesprochen werden – ganz ohne Schmerzen.
Es geht noch weiter: Der EU-Gesetzgeber, der die DS-GVO erlassen hat, möchte, dass unter das Merkmal „Schaden“ besonders viele Szenarien erfasst werden mit der Folge vieler potenzieller Schadensersatzklagen. Das hat den Grund, dass die Verantwortlichen durch hohe Schadenersatzsummen abgeschreckt werden sollen, gegen die DS-GVO zu verstoßen. Dies helfe am Ende allen Betroffenen, da hierdurch der DS-GVO effektive Geltung verschafft würde.
Ob es für die Schäden eine Bagatellgrenze gibt (zum Beispiel 10 €, 100 €, 1000 €), ist derzeit unklar. Dies werden die Gerichte in Zukunft klären müssen. Klar erscheint zumindest, dass die Einführung einer Bagatellgrenze Lähmungen im Betriebsablauf verhindern würde. Denn Unternehmen, die besonders DS-GVO-relevant arbeiten, sähen sich keiner großen Flut von Schadensersatzklagen ausgesetzt und könnten die vorhandenen Ressourcen und die Manpower der Umsatzentwicklung widmen.
Erste Verfahren gibt es bereits
Das Urteil aus Düsseldorf ist juristisch-innovativ. Zum einen wegen der Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 €. Und zum anderen, weil die Schutzvorschriften der DS-GVO nahezu vollständig ausgeschöpft worden sind – eine Bagatellgrenze hat das Gericht u. a. verneint. Ob das Urteil allerdings Bestand hat, wird sich zeigen. Es ging bereits in die höhere Instanz.
Fazit
Arbeitgeber, Unternehmen und alle weiteren datenverarbeitende Personen sollten das Düsseldorfer Urteil zum Anlass nehmen und die zukünftigen Entwicklungen um Auskunftsansprüche und Schadensersatzklagen zu verfolgen. Selbst bei kleinsten Datenschutz-Verstößen können hohe Schadenssummen drohen. Gerade Unternehmen, die besonders DS-GVO-intensiv arbeiten, sind gefährdet, da ein Datenschutzverstoß häufig gleich eine Vielzahl von Personen betrifft und damit ein hohes finanzielles Risiko besteht.
Für Verbraucher und Betroffene hat die Rechtslage zur Folge, dass sie bei Verstößen gegen die DS-GVO Schadensersatz fordern können. Das Urteil aus Düsseldorf ebnet hierzu einen verhältnismäßig „leichten“ Weg. Das dürfte bald auch unerwünschte Legal-Tech-Firmen auf den Plan rufen, die ein neues Geschäftsmodell wittern.
Sind Sie Verbraucher, Betroffener, Unternehmer oder Verantwortlicher nach der DS-GVO und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen nach der DS-GVO? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum, Anwalt im IT-Recht und Datenschutz
- 21.09.2020
- 10:00