Warum ein Impressum-Generator trügerisch ist

Wer eine Webseite betreibt, der muss zahlreiche Pflichtangaben machen. Unklar ist aber häufig, um welche Angaben es sich handelt. Im Internet kursieren hierzu unterschiedliche und widersprüchliche Informationen. Zudem variieren die Pflichtangaben eines Onlineshops zu denjenigen eines Reisebloggers. Viele greifen daher oftmals auf einen Impressum-Generator zurück, auch für die Datenschutzerklärung. Doch die Ergebnis der Generatoren sind mit höchster Vorsicht zu genießen. Warum das so ist, erklärt dieser Beitrag und gibt einen Überblick zu den gesetzlichen Pflichtangaben auf Webseiten.

Lesezeit ca. 6 Minuten (1200 Wörter)

Wer sich eine eigene Webseite baut, kennt wahrscheinlich das Problem: Nachdem die Domain gesichert wurde, die Webseite mittels Baukastens gestaltet und ein entsprechendes E-Mail-Postfach eingerichtet wurde, sind Impressum und Datenschutzerklärung an der Reihe. Doch wo finde ich verlässliche Informationen dazu? Sind die gesetzlichen Pflichtangaben für alle Webseiten gleich?

Nicht nur für Laien, sondern auch für moderne Webdesign-Agenturen, ist es ohne professionelle Hilfe häufig schwierig, die erforderlichen Pflichtangaben auf der Webseite zu machen. Das liegt daran, dass sich die Vorgaben aus verschiedenen deutschen Gesetzen und dem EU-Recht ergeben. Die Gesetzeslage gleicht also einem unübersichtlichen Flickenteppich. Im Internet werden sog. Impressum-Generatoren angeboten, die automatisch Impressum und Datenschutzerklärung erstellen. Doch allzu oft, gerade im unternehmerischen B2C– und B2B-Bereich, sind die Ergebnisse nicht rechtssicher genug. Nachfolgend wird erklärt, warum sich Betreiber nicht auf die Generatoren verlassen sollten. Zugleich gibt dieser Beitrag einen Überblick zu den einschlägigen Vorschriften, weshalb er sich auch als Check-Liste eignet.

1. Das Impressum

Alle (!) Webseiten müssen gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) Angaben zum Betreiber der Webseite aufweisen. Angegeben werden müssen Informationen wie der Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten, damit im Falle eines Gesetzesverstoßes eine Identifizierung des Verantwortlichen ermöglicht wird. Bei Unternehmen, Vereinen und zulassungsbeschränkten Berufen wie Steuerberater und Apotheker kommen noch der Vertretungsberechtigte, die zuständige Aufsichtsbehörde und die Nennung des Handels- oder Vereinsregisters dazu, in dem der Betreiber eingetragen ist.

Wenn auf der Webseite sog. „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ verfügbar sind (§ 55 Rundfunkstaatsvertrag, RStV), muss der hierfür eigens Verantwortliche ebenfalls benannt werden. Reiseblogger zum Beispiel bieten mit ihren Texten und Fotos zu fremden Ländern und Kulturen solche journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote an. Da sich die von § 5 TMG und § 55 RStV geforderten Pflichtangaben decken, reicht für Reiseblogger ein Hinweis im Impressum auf beide Vorschriften aus, wenn die Angaben des § 5 TMG vollständig sind.

Wer schließlich aus geschäftlichem Anlass Social-Media-Profile unterhält, muss auch bei Facebook, Twitter und Co. die vorstehenden Angaben machen. Allerdings reicht ein Link zum Impressum auf der eigenen Webseite aus, wenn sich das Impressum ausdrücklich auf die Sozial-Media-Profile erstreckt.

2. Die Datenschutzerklärung

Der Betreiber einer Webseite muss eine Datenschutzerklärung abgeben, wenn er personenbezogene Daten verarbeitet. Dazu reicht es schon aus, wenn mittels Cookies und IP-Adresse anonyme Statistiken zu den Besucherzahlen erhoben werden. Es ist zwar möglich, dass Webseiten ganz ohne Datenschutzerklärung auskommen, aber diese Entscheidung sollte einem Fachmann überlassen bleiben.

Die gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu machenden Angaben sind sehr umfangreich. Neben Informationen zur verantwortlichen Person – wie oben – zählen unter anderem die Nennung des Zwecks der Datenverarbeitung, die Rechtsgrundlage, Löschfristen und die Aufzählung der Betroffenenrechte dazu. Viele Betreiber greifen daher zur Erstellung ihrer Datenschutzerklärung auf das Angebot von Generatoren zurück. Doch oftmals wissen die Betreiber gar nicht, ob und welche Cookies und Plug-ins sie oder ihr Provider einsetzt. Da aber alle Cookies und Plug-ins in der Datenschutzerklärung aufgeführt werden müssen, besteht hier eine erste große Fehlerquelle bei der Verwendung von einem Impressum-Generator.

Wer zudem Unternehmer ist, das heißt, wer seine Webseite zu geschäftlichen Zwecken nutzt, hat auch die folgenden Vorgaben zu beachten.

3. Link zur OS-Plattform

Vielen Lesern dürfte noch bekannt sein, dass manche geschäftlich genutzte Webseiten einen Link zur „Online-Streitbeilegung-Plattform“ der Europäischen Union (Artikel 14 ODR-Verordnung) aufweisen. Der Link ist Folgender:

www.ec.europa.eu/consumers/odr

Beim Setzen des Links auf der Webseite handelt es sich um eine Pflichtangabe für Unternehmer, über deren Webseite Kauf- und Dienstleistungsverträge abgeschlossen werden oder ein Online-Marktplatz betrieben wird. Der unternehmerisch tätige Webseitenbetreiber muss hingegen nicht angeben, ob er an der Online-Streitbeilegung teilnimmt. Eine solche Pflichtangabe ergibt sich aber aus der folgenden Vorschrift.

4. Pflichtangaben nach dem VSBG

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) dürfte den wenigsten Unternehmern ein Begriff sein. Unternehmer müssen sich auf ihrer Webseite oder in den AGB darüber erklären, ob sie im Falle einer Verbraucherstreitigkeit an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen würden (§ 36 VSBG). Dies gilt allerdings nur für Unternehmer, die in der Vergangenheit mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigten.

Ist es zu einer Streitigkeit mit einem Verbraucher gekommen, unterliegen aber alle Unternehmer – unabhängig von der Beschäftigtenzahl – der Pflicht, sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu äußern. Ist der Unternehmer hierzu bereit oder verpflichtet, gibt er dem Verbraucher zugleich die zuständige Schlichtungsstelle an.

5. Weitere Informationspflichten für Unternehmer

Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge online abschließen, sog. Fernabsatzverträge, müssen zusätzliche Informationspflichten einhalten (§ 312d Bürgerliches Gesetzbuch). Dies betrifft unter anderem die Identität des Unternehmers, der Gesamtpreis seines Produkts einschließlich Steuern, das Widerrufsrecht und sehr genaue Angaben zum Vertragsinhalt. Streng genommen müssen diese Informationen jedoch nicht auf der Webseite des Unternehmers abrufbar sein. Dennoch empfiehlt sich aus praktischen Gründen, diese Angaben dort zu platzieren, da sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gegeben werden müssen.

Darüber hinaus müssen diejenigen Unternehmer, die ihren Kunden Dienstleistungen aller Art anbieten, die Vorgaben von § 2 der DL-Info-Verordnung einhalten. Neben der stets verlangten Identität des Unternehmers werden zum Beispiel die AGB und Angaben zu Gerichtsstand und Berufshaftpflicht gefordert. Doch auch diese Informationen müssen nicht zwangsläufig auf der Webseite des Unternehmers stehen. Nichtsdestotrotz sollte auch hier aus praktischen Gründen so verfahren werden.

Warum ein Impressum-Generator trügerisch ist

In Anbetracht der Vielzahl der Gesetze und Vorgaben ist es nur allzu verständlich, dass sich viele Betreiber von Webseiten mit den gesetzlichen Pflichtangaben schwertun. Schnelle und vor allem rechtssichere Abhilfe scheinen hier die Impressum- und Datenschutz-Generatoren von Rechtsanwälten zu leisten. Doch die Generatoren vermitteln eine trügerische Rechtssicherheit.

Was die Impressumsangaben angeht funktionieren die meisten Generatoren aber einwandfrei. Meist gibt der Betreiber hierzu seine Angaben in die Maske, die dann von dem Impressum-Generator geordnet werden und in einem Text zusammengefasst werden.

Das Problem der Generatoren liegt ganz woanders: Zum einen sind viele Datenschutzerklärungen fehlerhaft, weil der Betreiber mangels Know-how nicht alle Cookies und Plugins der Webseite im Impressum-Generator angibt bzw. angeben kann. Zum anderen enthalten die Generatoren regelmäßig keine oder nur unvollständige Angaben zu § 36 VSBG, Fernabsatzgeschäft oder § 2 DL-Info-Verordnung. Verlässt sich der Betreiber vollends auf die Generatoren, besteht die begründete Gefahr, dass er nicht alle gesetzlichen Pflichtangaben macht.

Ergebnis

Die Generatoren sind oftmals nur ein Marketingtool. Durch sie werden Backlinks zu den Webseiten der Anbieter gesetzt, was sich wiederum positiv auf das SEO-Ranking auswirken soll. Die kostenlosen Tools vermitteln nur eine scheinbare Rechtssicherheit, sich gesetzeskonform zu verhalten. Wer also seine Webseite nicht nur zu rein privaten Zwecken nutzt, der sollte sich nicht darauf verlassen, dass ein Impressum-Generator alle erforderlichen gesetzlichen Pflichtangaben wiedergeben. Dies ist häufig auch ein Grund, warum für automatisch generierte Impressen und Datenschutzerklärungen keine Haftung übernommen wird.

Sie sind Betreiber einer Webseite und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zu den Pflichtangaben von Webseiten? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

Dr. Oliver Daum, Anwalt im IT-Recht und Datenschutz

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